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Die Ablehnung von Prozesskostenhilfe für die Einholung von Sachverständigengutachten wegen eines geringen Streitwerts und vermeintlich zweifelhafter Erfolgsaussichten verletzt das Grundrecht auf Rechtsschutzgleichheit (Art. 3 Abs. 1 i.V.m. Art. 20 Abs. 3 GG), wenn die Anforderungen an die Erfolgsaussichten überspannt werden. Eine Klage ist nicht mutwillig, wenn die Kosten für Sachverständigengutachten in einem Verkehrsunfallverfahren mit geringem Streitwert als unverhältnismäßig angesehen werden, obwohl ärztliche Atteste konkrete Hinweise auf eine Verletzung geben. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |