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Die Einnahme von Kokain schließt die Kraftfahreignung unabhängig davon aus, ob unter der Wirkung dieser sog. harten Droge ein Kraftfahrzeug geführt worden ist oder nicht (Nr. 9.1 der Anlage 4 zu §§ 11, 13 und 14 FeV). Ein bestandskräftiger Bußgeldbescheid entfaltet gemäß § 3 Abs. 4 StVG Bindungswirkung hinsichtlich der Feststellung des Sachverhalts und der Beurteilung der Schuldfrage, es sei denn, die Entscheidung ist evident unrichtig. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |