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Ereignet sich ein Verkehrsunfall in unmittelbarem Zusammenhang mit der Straßenüberquerung durch einen Fußgänger, so streitet der Beweis des ersten Anscheins dafür, dass dieser unter Missachtung der Sorgfaltsanforderungen des § 25 Abs. 3 Satz 1 StVO ohne hinreichende Beachtung des Fahrzeugverkehrs auf die Fahrbahn getreten sei. Ein die Fahrbahn überquerender Fußgänger darf sich nicht darauf beschränken, den fließenden Verkehr nur zu Überquerungsbeginn zu beobachten, sondern ist spätestens ab der Straßenmitte gehalten, erneut in die Fahrtrichtung zu blicken. Ein rechtlicher Ursachenzusammenhang zwischen einer Geschwindigkeitsüberschreitung und dem Verkehrsunfall ist zu bejahen, wenn bei Einhaltung des zulässigen Tempos zum Zeitpunkt des Eintritts der kritischen Verkehrssituation der Zusammenstoß vermeidbar gewesen wäre. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |