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Wird ein Schaden durch den Betrieb mehrerer Fahrzeuge verursacht, ist für die Festlegung des Haftungsanteils nach § 17 Abs. 2 StVG auf den jeweiligen Verursachungs- und Verschuldensanteil abzustellen. Ein Unfall ist für denjenigen nicht unabwendbar im Sinne des § 17 Abs. 3 StVG, der die Richtgeschwindigkeit auf Autobahnen erheblich überschreitet und dadurch den Unfall mitverursacht. Auch ein nicht vollständig abgeschlossener Spurwechsel kann die Unabwendbarkeit für den Spurwechsler ausschließen. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |