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Ein Anspruch auf Erteilung einer Fahrerlaubnis ohne vorherige erfolgreiche MPU besteht nicht, wenn die Behörde diese zu Recht nach § 13 Satz 1 Nr. 2 lit. b FeV wegen wiederholter Zuwiderhandlungen im Straßenverkehr unter Alkoholeinfluss angeordnet hat. Verurteilungen wegen fahrlässiger Trunkenheit im Verkehr aus den Jahren 1993 und 1996 sind nach § 65 Abs. 9 Satz 1 StVG i.V.m. § 52 Abs. 2 BZRG (a.F.) und § 29 StVG n.F. weiterhin verwertbar, wenn die Tilgungsfrist durch spätere Eintragungen gehemmt wurde. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |