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Ein Betroffener, gegen den ein Bußgeld festgesetzt wird, hat grundsätzlich in entsprechender Anwendung des § 465 Abs. 1 Satz 1 StPO in Verbindung mit §§ 105 Abs. 1, 46 Abs. 1 OWiG die Kosten des Bußgeldverfahrens zu tragen. Selbst wenn keine Gelegenheit bestand, durch Zahlung eines Verwarngeldes den Erlass des Bußgeldbescheides und damit die Entstehung zusätzlicher Kosten zu verhindern, rechtfertigt dies keine andere Beurteilung. Die Verwaltungsbehörde kann einen Bußgeldbescheid erlassen, ohne dass sie prüfen müsste, warum das Verwarngeld nicht gezahlt worden ist. Eine solche Prüfung wäre nicht mit dem Sinn des Verwarnungsverfahrens, das auf eine rasche und einfache Erledigung ausgerichtet ist, zu vereinbaren. (Leitsätze des Gerichts) |