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Der Kläger hat gegen die Beklagten keinen Schadensersatzanspruch gemäß §§ 7 StVG, 115 VVG, da er seiner Darlegungslast weder im Hinblick auf seine Aktivlegitimation noch dahingehend nachgekommen ist, dass die geltend gemachten Schäden durch das Unfallereignis verursacht wurden. Bei unstreitigen Vorschäden und bestrittener unfallbedingter Kausalität des geltend gemachten Schadens ist es Aufgabe des Geschädigten, im einzelnen auszuschließen, dass Schäden gleicher Art und gleichen Umfangs bereits zuvor vorhanden waren. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |