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Der Geschädigte ist grundsätzlich gehalten, einen etwaigen Vorschaden und dessen Reparatur im Rahmen der Geltendmachung des neuen Schadens konkret und im Einzelnen unter Beweisantritt darzulegen, um dem Gericht eine zuverlässige Schätzgrundlage zu vermitteln. Eine Schadensschätzung nach § 287 ZPO kommt erst in Betracht, wenn dargelegt und bewiesen wurde, welcher eingrenzbare Vorschaden durch welche konkrete Reparaturmaßnahme fachgerecht beseitigt worden ist. Verschweigt der Geschädigte gegenüber dem Sachverständigen Vorschäden, sind die Sachverständigenkosten nicht erstattungsfähig. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |