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Trotz erheblichen Verschuldens einer Fußgängerin, die bei Dämmerung und Regen auf die Fahrbahn trat, tritt die ungesteigerte Betriebsgefahr des Pkw im Rahmen der Abwägung der Schadensverursachungsanteile nicht vollständig zurück. Eine geringfügige Geschwindigkeitsüberschreitung ohne Kausalität für den Unfall sowie eine nur kurzfristige Sichtbehinderung durch Blendung führen nicht zu einer Steigerung der Betriebsgefahr oder einer Pflicht zur Geschwindigkeitsreduzierung. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |