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Auf die Berufung der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Amtsgerichts Dortmund vom 31.05.2012 unter Aufrechterhaltung des Urteils im Übrigen dahingehend abgeändert, dass der Angeklagte zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und 3 Monaten verurteilt wird, deren Vollstreckung nicht zur Bewährung ausgesetzt wird, sowie der Zeitraum, hinsichtlich dessen die Verwaltungsbehörde angewiesen wird, dem Angeklagten keine neue Fahrerlaubnis zu erteilen, auf noch 3 Jahre festgesetzt wird. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |