|
Ein Schadensersatzanspruch wegen Verletzung der Verkehrssicherungspflicht bei einem Sturz auf Schneematsch ist ausgeschlossen, wenn dem Geschädigten ein so überwiegendes Mitverschulden am Zustandekommen des Unfalls zur Last fällt, dass er deswegen gemäß § 254 Abs. 1 BGB mit jeglichen Schadensersatzansprüchen gegen den Sicherungspflichtigen ausgeschlossen ist. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |