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Das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung der Fahrerlaubnisentziehungsverfügung nach § 4 Abs. 7 Satz 2 StVG überwiegt das private Interesse, wenn die Ordnungsverfügung bei summarischer Prüfung rechtmäßig ist. Die unwiderlegliche Vermutung der Fahrungeeignetheit nach § 4 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 StVG wird bereits durch die Begehung einer zum Erreichen von 18 Punkten führenden Zuwiderhandlung ausgelöst (Tattagsprinzip), nicht erst mit Rechtskraft der ahndenden Entscheidung. Eine danach eintretende Tilgung von Punkten im Verkehrszentralregister ist für die Rechtmäßigkeit der Entziehung ohne Bedeutung. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |