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Ein Anspruch aus §§ 7, 18 StVG i.V.m. § 115 VVG bzw. § 823 I i.V.m. § 115 VVG besteht nicht, wenn die Eigentümerstellung des Klägers nicht feststeht und der Kläger nicht schlüssig zu etwaigen Vorschäden vorgetragen hat. Die Eigentümerstellung kann insbesondere dann nicht bewiesen werden, wenn das Gericht dem Zeugen zum Verkaufsgespräch keinerlei Glauben schenkt, da dessen Aussageverhalten durch wenig Detailreichtum, logische Brüche und Widersprüche gekennzeichnet ist. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |