Das Verkehrslexikon

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Landgericht Hagen v. 17.07.2012: Klageabweisung wegen fehlenden Eigentumsnachweises und unglaubwürdiger Zeugen bei Verkehrsunfallschaden




Das Landgericht Hagen (Urteil vom 17.07.2012 - 6 O 192/11) hat entschieden:

   Eine Klage auf Schadensersatz wegen Beschädigung eines Pkw wird abgewiesen, wenn der Kläger das Eigentum am Fahrzeug nicht nachweisen kann und die Aussagen der Zeugen, insbesondere zum Eigentumserwerb und Unfallhergang, als unglaubwürdig eingestuft werden.

(Orientierungssatz, nicht amtlich)

Siehe auch
Keine Haftung bei sog. "So-Nicht-Unfällen"
und
Indizienbeweisführung und Unfallbetrug
und
Aktivlegitimation - Anspruchs- und Klagebefugnis - Eigentumsvermutung
und
Klagevortrag - Schlüssigkeit - Substantiierungspflicht
und
Haftung bei ungeklärtem Sachverhalt - unaufklärbarer Unfallverlauf


Tenor:

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar; der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages ab-wenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Gründe:


Der Kläger begehrt Schadensersatz wegen Beschädigung eines Pkw Mercedes-Benz S 320 CDI mit einer Laufleistung von knapp 182.000 km durch ein bei der Beklagten (kurzzeit-)versicherten Pkw am 21.12.2010 um 19.00 Uhr auf dem Parkplatz des REAL-Supermarktes in der S-Straße in J.

Mit anwaltlichem Schreiben vom 11.02.2011 (vgl. Bl. 10 f. d. A.) forderte der Kläger als Halter, nachdem zuvor unter dem 22.12.2010 der Zeuge E2 als Eigentümer ein (vgl. Bl. 7 f. d. A.) Eintrittsanerkenntnis verlangt hatte, die Beklagte zur Zahlung des Schadens wie im Schreiben vom 07.01.2011 ausgewiesen (vgl. Bl. 9 d. A.) bis zum 21.02.2011 auf. Der Zeuge E2 ist Versicherungsnehmer für das klägerische Fahrzeug.

Der Kläger behauptet, er sei Eigentümer; er habe das Eigentum von seinem Schwiegervater E2 im Januar 2010 erworben, wobei der Kaufpreis erst nach Abschluss der Ausbildung des Klägers fällig werden sollte. Nach Abschluss der Ausbildung hätten der Kläger und seine Frau am 01.12.2010 einen Privatkredit aufgenommen (vgl. Bl. 123-128 d. A.), wovon ein Teil an den Schwiegervater gezahlt worden sei. Der Schwiegervater habe die Unfallabwicklung getätigt und, weil er der deutschen Sprache nur eingeschränkt mächtig sei, dem Klägervertreter irrtümlich mitgeteilt, dass er Eigentümer sei. Der Schwiegervater sei nur deshalb Versicherungsnehmer, weil er niedrige Versicherungsprämien zahlen müsse als der Kläger.

Der Versicherungsnehmer der Beklagten sei aus Unachtsamkeit rückwärtsfahrend gegen das stehende Fahrzeug des Klägers, das zu diesem Zeitpunkt der Zeuge E in Benutzung gehabt habe, gefahren und habe den vorderen linken Kotflügel, die vordere linke Seitentür, die linke Fronttür, das hintere Seitenteil, das linke hintere Radhaus und die Radbaugruppe beschädigt. Dies könne auch durch ein zügiges Wendemanöver und nicht nur durch ein langsames Einparkmanöver passiert sein.

Es seien Schäden in Höhe von 7.796,75 EUR entstanden, wobei für nicht instandgesetzte Vorschäden 60 % in Abzug gebracht wurden. Die Sachverständigenkosten seien vollständig vom Kläger beglichen.

Der Kläger stellte den Antrag,

die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger 7.796,75 Euro nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 22.02.2011 sowie außergerichtliche Anwaltskosten von 391,51 Euro zu zahlen.

Die Beklagte beantragte,

die Klage abzuweisen.

Die Beklagte behauptet, der Kläger sei nicht Eigentümer gewesen. Dies stehe auch nach der Beweisaufnahme nicht fest. Es handele sich aus diversen Gründen um ein fingiertes bzw. verabredetes Schadensereignis. Weiter behauptet die Beklagte, dass der entstandene Schaden nur durch ein gezieltes Gegenlenken verursacht werden konnte.

Das Gericht hat Beweis erhoben durch Vernehmung der Zeugen E und E2, hat versucht, die Ehefrau des Klägers B als Zeugin zu vernehmen, die sich auf ihr Aussageverweigerungsrecht berufen hat, und hat den Kläger in der mündlichen Verhandlung persönlich angehört (vgl. Bl. 150-156 d. A.).

Bezüglich des weiteren Sach- und Streitstandes wird auf die zur Akte gereichten Schriftsätze nebst Anlagen, das Protokoll vom 17.07.2012 (vgl. Bl. 150-160 d. A.) sowie weitere zur Akte gereichten Unterlagen verwiesen.

Weiterhin machte auch der Zeuge E einen unglaubwürdigen Eindruck. Er konnte zwar mit einiger Konstanz das Geschehen schildern. Dies war allerdings vor dem Hintergrund der Einfachheit des vermeintlichen Geschehensablaufs auch nicht anders zu erwarten. Allerdings war der persönliche Eindruck des Gerichts dergestalt, dass das Gericht dem Zeugen ebenfalls nicht glauben wollte.

Von der Zeugin B konnte leider keine Aussage entgegen genommen werden.

Streitwert: 7.796,75 Euro.

Quelle: Rechtsprechungsdatenbank NRWE, nrwe.justiz.nrw.de/lgs/hagen/lg_hagen/j2012/6_O_192_11urteil20120717.html - DE:LGHA:2012:0717.6O192.11.00

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