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Ein Schaden, der durch das Überfahren einer unzureichend beschilderten Fräskante entsteht, ist kein Betriebsschaden im Sinne der AKB (A.2.3.2). Es verwirklicht sich dabei nicht das normale Betriebsrisiko des Fahrzeugs, sondern das Risiko der unzureichenden Beschilderung der Gefahrenstelle. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |