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Ein gegen den Auffahrenden sprechender Beweis des ersten Anscheins ist ausgeräumt, wenn der Vordermann in zeitlich und örtlich nahem Zusammenhang mit dem Unfall einen Fahrstreifenwechsel vorgenommen hat oder der Unfall nach dem Einfahren des Vordermanns in einen Kreisverkehr im Bereich der zuvor vom Hintermann befahrenen Fahrspur passiert ist. Ereignet sich ein Unfall im zeitlichen und örtlichen Zusammenhang mit dem Einfahren von einer untergeordneten Straße in eine bevorrechtigte Straße, so spricht der Beweis des ersten Anscheins für eine Vorfahrtverletzung des Wartepflichtigen. Bei der Abwägung der Verursachungs- und Verschuldensanteile gemäß § 17 I StVG kommt einer Vorfahrtsverletzung ein erheblich höheres Gewicht zu als der bloßen Betriebsgefahr eines einen Abbiegevorgang vorbereitenden Fahrzeugs, wobei die Betriebsgefahr beim Verlassen eines großen Kreisverkehrs im unmittelbaren Bereich einer Einfahrtstelle erhöht sein kann. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |