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Die Geltendmachung von Umsatzsteuer, die im Zusammenhang mit der Ersatzbeschaffung eines anderen Wagens entstanden ist, ist dem Geschädigten auch bei fiktiver Abrechnung auf Reparaturkostenbasis nicht verwehrt, sofern die Steuer tatsächlich angefallen ist und der Anspruch der Höhe nach auf die Abrechnung auf Reparaturkostenbasis beschränkt ist. Zudem hindern die Grundsätze der fiktiven Abrechnung auf Reparaturkostenbasis die Geltendmachung von Nutzungsausfallentschädigung für den Zeitraum zwischen Unfall und Entscheidung über die Art der Wiederherstellung nicht, wobei auch die Zeit für die Gutachteneinholung und eine angemessene Überlegungsfrist ersatzfähig sind. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |