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Der erfolgreichen Durchsetzung einer Klageforderung auf Ersatz von Fahrzeugschäden steht die Erkenntnis entgegen, dass es sich bei dem Kollisionsereignis um ein fingiertes Unfallgeschehen handelt. Eine Klage ist abzuweisen, wenn die Summe der offenkundigen Unwahrheiten und evidenten Widersprüche im Prozessvortrag und in den persönlichen Erklärungen des Klägers zu groß ist, um noch plausibel mit Erinnerungslücken, Irrtümern oder Ortsunkenntnis erklärt zu werden. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |