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Ein Antrag auf Erlass einer einstweiligen Regelungsanordnung zur Überlassung der Fahrerlaubnisakte an eine andere Untersuchungsstelle mit der Maßgabe der Erstellung eines neuen medizinisch-psychologischen Gutachtens stellt eine Verfahrenshandlung dar, die nach § 44a Satz 1 VwGO nicht selbständig gerichtlich durchgesetzt werden kann. Ein aus dem Rechtsstaatsprinzip abgeleiteter Anspruch auf Überlassen der Führerscheinakte zum Zwecke der Erstellung eines Parteigutachtens zur qualifizierten Auseinandersetzung mit einem bereits erstatteten Gutachten wird durch § 44a Satz 1 VwGO nicht entgegengehalten; jedoch fehlt es am Rechtsschutzinteresse, wenn ein solcher Anspruch gegenüber der Behörde bislang nicht geltend gemacht wurde. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |