Das Verkehrslexikon

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Amtsgericht Köln v. 24.04.2012: Zum Anscheinsbeweis bei Auffahrunfall und dessen Entkräftung durch plötzliches Bremsen des Vordermanns




Das Amtsgericht Köln (Urteil vom 24.04.2012 - 267 C 198/11) hat entschieden:

   Beim Auffahren spricht der Beweis des ersten Anscheines gegen den auffahrenden Hintermann, nämlich dafür, dass dieser entweder unaufmerksam war oder den gebotenen Sicherheitsabstand nicht eingehalten hat. Dieser Anscheinsbeweis wird nicht dadurch entkräftet, dass sich der Vordermann nach vorn hin nicht verkehrsgerecht verhalten hat oder plötzlich stark gebremst hat, da ein plötzlich scharfes Bremsen des Vorausfahrenden grundsätzlich einkalkuliert werden muss. Ein mitwirkendes Verschulden des Vordermanns wegen starken Bremsens ohne zwingenden Grund (§ 4 Abs. 1 Satz 2 StVO) setzt den Nachweis voraus, dass das Bremsen das Maß eines normalen Bremsvorgangs deutlich übersteigt.

(Orientierungssatz, nicht amtlich)

Siehe auch
Auffahrunfall - Grundsätze und Anscheinsbeweis
und
Auffahrunfall - Bremsen des Vorausfahrenden
und
Auffahrunfall - Unerwartetes Abbremsen des Vorausfahrenden beim Umschalten der Ampel von Grün auf Gelb
und
Auffahrunfälle allgemein
und
Anscheinsbeweis - Beweis des ersten Anscheins - Beweis prima facie


Tenor:

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Klägerin darf die Vollstreckung der Beklagten gegen

Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des

Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die

Beklagten vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe

leisten.

Gründe:


Die Klage ist unbegründet.

Der Kläger kann von den Beklagten unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt Schadensersatz aus dem Verkehrsunfallereignis vom 13. Juni 2011 verlangen.

Der Zusammenstoß und der Schadenseintritt sind sowohl beim Betrieb des Pkws der Klägerin als auch desjenigen der Beklagten zu 1. eingetreten. Beide Parteien haben nicht nachgewiesen, dass es sich für sie um höhere Gewalt im Sinne des § 7 Abs. 2 StVG bzw. um ein unabwendbares Ereignis im Sinne des § 17 Abs. 3 StVG gehandelt hat. Daher war gemäß § 17 Abs. 1 und 2 StVG eine Haftungsabwägung vorzunehmen, wobei die Verpflichtung zum Schadensersatz und dessen Höhe davon abhingen, inwieweit der Unfall vorwiegend von dem einen oder dem anderen Beteiligten verursacht worden ist. Dabei konnten nur solche Umstände berücksichtigt werden, die zugestanden oder bewiesen waren.

Nach dem Vortrag der Parteien und nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme war davon auszugehen, dass der Unfall schuldhaft und entscheidend von dem Geschäftsführer der Klägerin verursacht worden ist. Ein mitwirkendes Verschulden der Beklagten zu 1. konnte nicht mit der notwendigen Sicherheit festgestellt werden. Für das Verschulden des Geschäftsführers der Klägerin sprach bereits der Beweis des ersten Anscheines. Er ist unstreitig auf das Fahrzeug der Beklagten zu 1. aufgefahren. Beim Auffahren spricht der Anschein gegen den auffahrenden Hintermann, nämlich dafür, dass dieser entweder unaufmerksam war oder den gebotenen Sicherheitsabstand nicht eingehalten hat (BGH NZV 89, 105; NZV 07, 354). Das gilt auch dann, wenn der Vorausfahrende hat bremsen müssen (OLG Karlsruhe, NJW RR 88, 28, VRS 77 100). Der Anscheinsbeweis wird nicht dadurch entkräftet, dass sich der Vordermann nach vorn hin nicht verkehrsgerecht verhalten hat. Plötzliches starkes Bremsen des Vordermannes alleine erschüttert den Anscheinsbeweis nicht, denn ein plötzlich scharfes Bremsen des Vorausfahrenden muss ein Kraftfahrer grundsätzlich einkalkulieren (BGH NJW 87, 1075; NZV 07 354).

Der Vortrag der Klägerin ist nicht geeignet, die gegen sie sprechende Verschuldensvermutung zu entkräften. Der Geschäftsführer der Klägerin hätte seine Fahrweise so einrichten müssen, dass er auch bei plötzlichem und unvorhersehbarem Abbremsen seines Vordermannes rechtzeitig hätte anhalten können. Dies gilt umso mehr, als er - jedenfalls bei der gebotenen Aufmerksamkeit - schon das Abbremsen der Beklagten zu 1. hätte sehen können. Der Geschäftsführer der Klägerin ist den ihm obliegenden Sorgfaltspflichten ersichtlich nicht nachgekommen.

Demgegenüber konnte ein mitwirkendes Verschulden der Beklagten zu 1. im Sinne des § 4 Abs. 1 Satz 2 StVO (starkes Bremsen ohne zwingenden Grund) nicht mit der notwendigen Sicherheit festgestellt werden.

Es ist schon nicht bewiesen, dass ein starkes Bremsen der Beklagten zu 1. im Sinne des § 4 Abs. 1 Satz 2 vorliegt. Starkes Bremsen ist gegeben, wenn es das Maß eines normalen Bremsvorgangs deutlich übersteigt (vgl. Hentschel/König/Dauer, Straßenverkehrsrecht, 41. Auflage 2011, § 4 StVO, Randziffer 14). Ein plötzliches überraschendes Bremsen ist nicht notwendigerweise auch ein starkes Bremsen. Insoweit hat die Beklagte zu 1. in ihrer persönlichen Anhörung in der mündlichen Verhandlung vom 27. März 2012 angegeben, sie habe weder eine Vollbremsung gemacht, noch bis zum Stillstand abgebremst. Vielmehr sei sie langsam an der zunächst Rot zeigenden Ampel in die Kreuzung eingefahren und sei dann noch langsamer gefahren, weil sie der Meinung war, die Fußgängerin gehe über die Straße. Der Geschäftsführer der Klägerin hat hingegen in seiner persönlichen Anhörung bekundet, das Beklagtenfahrzeug habe vor ihm plötzlich gebremst und habe dann sofort gestanden. Der Zeuge U konnte zum Bremsvorgang keine Angaben machen, da er sich nicht an der Unfallstelle befand. Es liegen damit sich widersprechende Angaben der Beteiligten vor. Es ist kein Grund ersichtlich, der Bekundung des Geschäftsführers der Klägerin den Vorzug zu geben. Es ist auch nicht auszuschließen, dass die Beklagte zu 1) nach dem Anfahren von der Rotlicht zeigenden Ampel ihr Fahrzeug verlangsamte und der Kläger auffuhr, weil er schnell die Kreuzung überqueren wollte. Nach seinen Angaben fahren die Fahrzeuge von der Waldstraße ziemlich zügig in die Kreuzung ein, weil die dafür maßgebende Grünlichtphase sehr kurz ist.

Die Klägerin konnte mithin schon kein starkes Abbremsen der Beklagten zu 1) beweisen, auf die Frage, ob die Beklagte zu 1) ohne zwingenden Grund bremste kommt es nicht mehr an.

Nach alledem war die Klage abweisungsreif.

Die prozessualen Nebenentscheidungen folgen aus den §§ 91, 708 Nr. 11, 711 ZPO.

Streitwert: 1.001,38 €.

Quelle: Rechtsprechungsdatenbank NRWE, nrwe.justiz.nrw.de/ag_koeln/j2012/267_C_198_11_Urteil_20120424.html - DE:AGK:2012:0424.267C198.11.00

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