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Beim Auffahren spricht der Beweis des ersten Anscheines gegen den auffahrenden Hintermann, nämlich dafür, dass dieser entweder unaufmerksam war oder den gebotenen Sicherheitsabstand nicht eingehalten hat. Dieser Anscheinsbeweis wird nicht dadurch entkräftet, dass sich der Vordermann nach vorn hin nicht verkehrsgerecht verhalten hat oder plötzlich stark gebremst hat, da ein plötzlich scharfes Bremsen des Vorausfahrenden grundsätzlich einkalkuliert werden muss. Ein mitwirkendes Verschulden des Vordermanns wegen starken Bremsens ohne zwingenden Grund (§ 4 Abs. 1 Satz 2 StVO) setzt den Nachweis voraus, dass das Bremsen das Maß eines normalen Bremsvorgangs deutlich übersteigt. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |