Das Verkehrslexikon

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Verwaltungsgericht Gelsenkirchen v. 16.04.2012: Zur Entziehung der Fahrerlaubnis bei Fahren unter Cannabiseinfluss und Besitz von Kokain zum Eigenkonsum




Das Verwaltungsgericht Gelsenkirchen (Beschluss vom 16.04.2012 - 7 L 379/12) hat entschieden:

   Wer ein Kraftfahrzeug unter Cannabiseinfluss führt und dabei einen THC-Wert von 2,8 ng/ml aufweist, beweist, dass er zwischen Konsum und Fahren nicht trennen kann; ein einmaliger Erstkonsum ist bei Angaben über 3 Joints am Vortag und erneutem Konsum am Tattag widerlegt. Der Besitz von Kokain zum Eigenkonsum schließt die Kraftfahreignung aus, da schon der einmalige Konsum harter Drogen die Eignung verneint. Der Nachweis der Wiedererlangung der Kraftfahreignung erfordert eine positive medizinisch-psychologische Begutachtung (MPU).

(Orientierungssatz, nicht amtlich)

Siehe auch
Mischkonsum - Beigebrauch - Cannabis und Alkohol und/oder mit anderen Drogen oder Medikamenten
und
Nachweis von fehlendem Trennvermögen zwischen gelegentlichem Cannabiskonsum und Verkehrsteilnahme - auch durch den akti
und
MPU und Drogenproblematik
und
Zum Entzug der Fahrerlaubnis bei nur einmaligem Konsum harter Drogen (außer Cannabis)
und
Cannabis im Fahrerlaubnisrecht - Führerscheinentzug
und
Zusatztatsachen, die bei gelegentlichem Cannabis-Konsum zur Entziehung der Fahrerlaubnis führen


Tenor:

Der Antrag wird auf Kosten des Antragstellers abge-lehnt.

Der Streitwert wird auf 2.500 EUR festgesetzt.

Gründe:


Der sinngemäß gestellte Antrag,

die aufschiebende Wirkung der Klage des Antragstellers 7 K 1720/12 gegen die Ordnungsverfügung des Antragsgegners vom 22. März 2012 wiederherzustellen,

ist gemäß § 80 Abs. 5 der Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO - zulässig, aber unbegründet. Die Vollzugsanordnung ist hinreichend und einzelfallbezogen begründet worden und auch in der Sache gerechtfertigt. Die im Rahmen des vorläufigen Rechtsschutzverfahrens vorzunehmende Interessenabwägung fällt zu Lasten des Antragstellers aus, weil die Ordnungsverfügung bei summarischer Prüfung mit großer Wahrscheinlichkeit rechtmäßig ist. Zur Begründung verweist die Kammer zur Vermeidung von Wiederholungen zunächst auf die rechtlichen und tatsächlichen Ausführungen in der angegriffenen Verfügung, denen sie folgt (vgl. § 117 Abs. 5 VwGO).

Mit Rücksicht auf das Antrags- und Klagevorbringen ist ergänzend Folgendes auszuführen: Maßgebend ist im vorliegenden Fall zunächst, dass der Antragsteller am 20. Oktober 2010 gegen 14.20 Uhr ein Kraftfahrzeug unter Cannabiseinfluss im Straßenverkehr geführt hat. Dadurch hat er bewiesen, dass er zwischen Konsum von Cannabis und Fahren nicht trennen kann.

Vgl. Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NRW), Beschlüsse vom 15. Dezember 2003 - 19 B 2493/03 -, 7. Februar 2006 - 16 B 1392/05 -, 9. Juli 2007 - 16 B 907/07 - und 1. August 2007 - 16 B 908/07.

Der im Blut des Antragstellers nach dem Ergebnis des Gutachtens des Instituts für Rechtsmedizin der Universität München vom 11. November 2010 festgestellte THC-Wert von 2,8 ng/ml übersteigt den zu § 24 a Abs. 2 des Straßenverkehrsgesetzes - StVG - durch die Grenzwertkommission festgesetzten Wert von 1 ng/g bzw. ml und rechtfertigt daher die Annahme eines zeitnahen Konsums mit entsprechender Beeinträchtigung der Fahrtüchtigkeit. Das Erreichen dieses Grenzwertes ist nämlich für die Annahme relevanten Cannabiseinflusses erforderlich, aber auch ausreichend.

Dass es sich bei diesem Vorfall um einen einmaligen Erstkonsum gehandelt hat, hat der Antragsteller zwar im Antrags- und Klageverfahren behauptet, dies ist aber offensichtlich unzutreffend. Denn der Antragsteller hat damals der Polizei gegenüber angegeben, am Vortage, dem 19. Oktober 2010, zwischen 14 und 22 Uhr 3 Joints geraucht zu haben. Dürfte ein solcher Cannabiskonsum schon für sich genommen kaum als "einmaliger Erstkonsum" angesehen werden können, kommt hinzu, dass er auch am Tattag noch erneut Cannabis konsumiert haben muss. Denn die gemessene THC-Konzentration für die am diesem Tag um 15:32 Uhr entnommene Blutprobe weist deutlich darauf hin, dass der letzte Konsum nur wenige Stunden zuvor gewesen sein dürfte, da die Nachweisbarkeitsdauer von THC im Blutserum im Fachschrifttum nach einem Einzelkonsum mit vier bis sechs Stunden angegeben wird und nur in Fällen von wiederholtem oder regelmäßigem Konsum sich diese Zeitspanne erhöhen kann.

Vgl. Schubert/Schneider/Eisenmenger/Stephan, Begutachtungs-Leitlinien zur Kraftfahrereignung, 2. Aufl., S. 178; vgl. auch: Berghaus/Krüger, Cannabis im Straßenverkehr, 1. Aufl., Kap. 10.2.4., S. 157 ff.

Da aber noch mehr als 17 Stunden nach dem behaupteten Cannabiskonsum am Vortag THC im Blutserum über dem Grenzwert nachweisbar war, muss der Antragsteller entweder auch am Tattag oder ohnehin (mindestens) wiederholt Cannabis konsumiert haben. Ob er regelmäßig Cannabis konsumiert (hat), ist dagegen rechtlich unerheblich.

Die damaligen Feststellungen sind auch heute noch verwertbar. Zwar sind zwischen dem Vorfall im Oktober 2010 und der hier streitigen Entziehungsverfügung fast 11/2 Jahre vergangen. Allein durch Zeitablauf ist aber ein Nachweis für die Wiedererlangung der Kraftfahreignung nicht zu führen. Vielmehr ist ein entsprechender Nachweis gemäß § 14 Abs. 2 Nr. 2 der Fahrerlaubnis-Verordnung - FeV - nur durch eine (positive) medizinisch-psychologische Begutachtung (MPU) zu führen, die nicht vorliegt. Besondere Umstände für eine Abweichung von dieser Regel sind vorliegend schon deshalb nicht erkennbar, weil der Antragsteller keine Angaben dazu gemacht hat, ob sich sein Drogenkonsum seit 2010 überhaupt geändert hat. Deshalb sind Anhaltspunkte dafür, eine etwaige Änderung und deren Stabilität durch eine MPU überprüfen zu lassen, weder vorgetragen noch ersichtlich. Die Entziehung der Fahrerlaubnis bei weiterhin vorliegender Ungeeignetheit als rechtsgebundener Entscheidung dürfte vorliegend deshalb auch ohne Aufklärungsmaßnahmen rechtmäßig sein.

Soweit sich der Antragsteller unter Bezugnahme auf ein Anhörungsschreiben der Stadt München vom 20. Juni 2011 (Blatt 45 ff der Gerichtsakte) auf eine verfahrensrechtliche Jahresfrist beruft, nach deren Ablauf nicht mehr von einer Ungeeignetheit ausgegangen werden könnte, kann dahinstehen, ob dies zutreffend ist oder nicht. Denn der Antragsteller hat eine etwaige Drogen-Abstinenz bislang nicht durch entsprechende Screenings nachgewiesen (vgl. Seite 3 des Schreibens der Stadt München), so dass selbst diese Voraussetzungen nicht vorliegen.

Darüber hinaus ist davon auszugehen, dass der Antragsteller noch im September 2011 Kokain konsumiert hat. Dabei schließt die Einnahme von Kokain die Kraftfahreignung unabhängig davon aus, ob unter der Wirkung dieser sog. harten Droge ein Kraftfahrzeug geführt worden ist oder nicht (Nr. 9.1 der Anlage 4 zu §§ 11, 13 und 14 FeV; vgl. auch: Nr. 3.12.1 der Begutachtungs-Leitlinien zur Kraftfahreignung des gemeinsamen Beirats für Verkehrsmedizin beim Bundesministerium für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen und beim Bundesministerium für Gesundheit, Berichte der Bundesanstalt für Straßenwesen, Bergisch-Gladbach, Februar 2000). Schon der einmalige Konsum sog. harter Drogen ist ausreichend, die Kraftfahreignung zu verneinen,

Der Antragsteller hatte bei seiner Festnahme am 24. September 2011 auf dem Oktoberfest in München nicht nur eine Blombe mit 0,18 g Kokain bei sich, sondern auch noch einen Geldschein mit Kokainanhaftungen. Für den Besitz des Kokains ist er inzwischen auch rechtskräftig verurteilt worden. Zwar hat er im Strafverfahren dazu keine Angaben gemacht, aber alles andere als ein Besitz zum Eigenkonsum dürfte lebensfremd sein. Dabei beantwortet sich die Frage des Eigenkonsum nicht nach den Grundsätzen der Darlegungs- und Beweislast, die dem Verwaltungsprozess grundsätzlich fremd sind, sondern es handelt es sich um einen Akt der Beweiswürdigung.

Vgl. entsprechend zu der Behauptung des Erstkonsums von Cannabis: OVG NRW, Beschluss vom 12. März 2012 - 16 B 1294/11 -, juris Rdnr. 11.

Diese Beweiswürdigung fällt im hier anhängigen summarischen Verfahren zu Lasten des Antragstellers aus, da Anhaltspunkte für eine anderen Sachverhalt als den des Besitzes zum Eigenkonsum weder vorgetragen noch sonst ersichtlich sind. Im Hinblick auf den Geldschein mit Kokainanhaftungen ist im Übrigen davon auszugehen, dass auch ein Konsum schon vor der Festnahme erfolgt ist.

Ein Ermessen steht dem Antragsgegner bei feststehender Ungeeignetheit nicht zu. Angesichts dessen bestehen auch keinerlei Bedenken gegen die Anordnung der sofortigen Vollziehung der Entziehungsverfügung. Die vom Antragsteller ausgehende Gefahr für die Allgemeinheit erscheint zu groß, als dass sie bis zur Entscheidung der Hauptsache hingenommen werden könnte. Auf die damit verbundenen persönlichen und beruflichen Probleme muss er sich einstellen. Vielmehr besteht ein überwiegendes öffentliches Interesse daran, ihn durch eine sofort wirksame Maßnahme vorläufig von der Teilnahme am motorisierten Straßenverkehr auszuschließen. Es bleibt ihm unbenommen, den Nachweis einer wiedergewonnenen Kraftfahreignung in einem späteren Wiedererteilungsverfahren durch eine MPU zu führen, die dann zwingend vorgeschrieben ist (§ 14 Abs. 2 FeV).

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 53 Abs. 2 Nr. 2 i. V. m. § 52 Abs. 1 des Gerichtskostengesetzes und entspricht der aktuellen Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen bei Streitigkeiten um eine Fahrerlaubnis in einem vorläufigen Rechtsschutzverfahren, Beschluss vom 4. Mai 2009 - 16 E 550/09 -, nrwe.de/juris.

Quelle: Rechtsprechungsdatenbank NRWE, nrwe.justiz.nrw.de/ovgs/vg_gelsenkirchen/j2012/7_L_379_12beschluss20120416.html - DE:VGGE:2012:0416.7L379.12.00

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