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Der Schluss auf die Nichteignung zum Führen von Kraftfahrzeugen aufgrund der Weigerung, ein gefordertes Gutachten beizubringen, ist nur zulässig, wenn die Anordnung des Gutachtens formell und materiell rechtmäßig, insbesondere anlassbezogen, verhältnismäßig und hinreichend bestimmt ist. Eine Anordnung zur Beibringung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens genügt den formellen Anforderungen des § 11 Abs. 6 FeV nicht, wenn die Behörde die Gründe für die Untersuchungsanordnung und die vorgesehene Fragestellung nicht konkret mitteilt oder im Laufe des Verwaltungsverfahrens verschiedene, widersprüchliche Begründungsansätze mit unterschiedlichen Sachverhaltsvarianten verwendet. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |