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Allein der Umstand, dass sich ein Unfall mit einer geringen kollisionsbedingten Geschwindigkeitsänderung ("Harmlosigkeitsgrenze") ereignet hat, schließt die tatrichterliche Überzeugungsbildung nach § 286 ZPO von seiner Ursächlichkeit für eine HWS-Verletzung nicht aus. Für eine unfallbedingte Brustbeinprellung und HWS-Distorsion, die den Kläger in den nachfolgenden Wochen nicht unerheblich beeinträchtigen, ist ein Schmerzensgeld von 500,00 € angemessen. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |