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Von einem Straßenbaulastträger kann nur erwartet werden, dass er diejenigen Gefahren ausräumt und erforderlichenfalls vor ihnen warnt, die für den Verkehrsteilnehmer, der die nötige Sorgfalt beachtet, nicht oder nicht rechtzeitig erkennbar sind und auf die er sich nicht oder nicht rechtzeitig einrichten kann. Ein Poller auf einem Schotterweg geringer Verkehrsbedeutung, der bei gebotener Aufmerksamkeit erkennbar ist, stellt keine Verkehrssicherungspflichtverletzung dar. Ein Schaden ist zudem vermeidbar, wenn nicht mit Schrittgeschwindigkeit gefahren wird. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |