Das Verkehrslexikon

A     B     C     D     E     F     G     H     I     K     L     M     N     O     P     Q     R     S     T     U     V     W     Z    



Amtsgericht Bonn v. 15.03.2012: Zur Haftungsverteilung bei Kollision Pkw mit Straßenbahn nach verbotswidrigem Befahren von Fußgänger- und Schienenbereich




Das Amtsgericht Bonn (Urteil vom 15.03.2012 - 102 C 130/11) hat entschieden:

   Befährt ein Pkw-Fahrer verbotswidrig einen Fußgängerbereich (Zeichen 239 StVO) und einen geschützten Schienenbereich (§§ 2 Abs. 3, 9 Abs. 3 Nr. 1 StVO) und kollidiert dort mit einer anfahrenden Straßenbahn, so tritt die Betriebsgefahr der Straßenbahn hinter dem erheblichen schuldhaften Fehlverhalten des Pkw-Fahrers zurück, wenn der Straßenbahnfahrer mit einem Fahrzeug in diesem Bereich nicht rechnen musste. Der Pkw-Fahrer muss mit einem jederzeitigen Anfahren der Straßenbahn rechnen und seine Fahrweise darauf einrichten.

(Orientierungssatz, nicht amtlich)

Siehe auch
Betriebsgefahr bei verschiedenen Fahrzeugarten
und
Verkehrswidriges Verhalten des Fahrzeugführers und Bewertung der Betriebsgefahr
und
Betriebsgefahr - verschuldensunabhängige Gefährdungshaftung
und
Straßenbahn - Tram - Stadtbahn
und
Anfahren vom Fahrbahnrand / Einfahren in den fließenden Verkehr


Tenor:

In dem Rechtsstreit

pp

hat das Amtsgericht Bonn für Recht erkannt:

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 10 % über dem jeweils vollstreckbaren Betrag abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Gründe:


Der Kläger begehrt von der Beklagten Schadensersatz aufgrund eines Verkehrsunfalls, der sich am 10.01.2011 in Bonn auf dem R-platz abgespielt hat.

An dem Verkehrsunfall war der Kläger als Halter und Fahrer des Pkw BN-##-## und die Beklagte als Halterin des Straßenbahnwagens Nr. #### beteiligt.

Der Straßenbahnwagen der Beklagten hatte seinerzeit in der dort befindlichen Wendeschleife gewartet. Die Straßenbahn fuhr dann an, um auf die I-straße aufzufahren.

Der Kläger hatte sich mit seinem Pkw auf dem R-platz im Bereich einer dortigen Pizzeria aufgehalten und beabsichtigte ebenfalls, auf die I-straße aufzufahren. Auf dem fraglichen Bereich des R-platzes ist Fahrzeugverkehr nicht gestattet. Der Platz ist lediglich für Fußgängerverkehr freigegeben. Als der Kläger mit seinem Fahrzeug vom R-platz kommend den dort befindlichen Gehweg in Richtung I-straße überqueren wollte, kollidierte er mit der linken Seite seines Fahrzeuges mit der vorderen rechten Seite des Straßenbahnwagens. An beiden Fahrzeugen entstand Sachschaden.

Mit der vorliegenden Klage begehrt der Kläger Erstattung von 60 % des ihm entstandenen Schadens, den er 5.028,23 Euro beziffert.

Der Kläger meint, die Anteile des wechselseitigen Mitverschuldens an der Verursachung hielten sich die Waage. Da die Betriebsgefahr des Straßenbahnwagens höher als die des Pkw anzusetzen sei, hafte die Beklagteseite mit einer Quote von 60 %.

Am Schaden sei ihm Wiederbeschaffungswert abzüglich Restwert in Höhe von 4.150,00 Euro, Abschleppkosten in Höhe von 210,63 Euro, Auslagenpauschale in Höhe von 25,00 Euro und Gutachterkosten in Höhe von 642,60 Euro entstanden.

Der Kläger beantragt,

die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger 3.034,94 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 10.02.2011 sowie 141,05 Euro vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten zu zahlen.

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Die Beklagte trägt vor, zum Zeitpunkt des Anfahrens der Straßenbahn habe sich der klägerische Pkw nicht im Schienenbereich befunden. Der Fahrer der Straßenbahn habe damit auch im Hinblick auf die dort herrschende Verkehrsregelung nicht rechnen müssen. Im Hinblick auf den sich aus §§ 2 Abs. 3, 9 Abs. 3 Ziffer 1 StVO ergebenen Grundsatz des Vorranges des Schienenverkehrs trete eine eventuell verbleibende Betriebsgefahr auf Beklagtenseite hinter dem erheblichen Verschulden des Klägers zurück.

Das Gericht hat Beweis erhoben durch Vernehmung der Zeugen X K und W H. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das Terminsprotokoll vom 26.01.2011 verwiesen. Ergänzend wird auf den vorgetragenen Akteninhalt Bezug genommen.

Die Klage ist nicht begründet.

Unstreitig befuhr der Kläger einen Bereich, der durch Zeichen 239 StVO Fußgängern vorbehalten ist. Aus den von der Beklagtenseite vorgelegten und zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemachten Fotografien ergibt sich, dass sich der in dem durch §§ 2 Abs. 3, 9 Abs. 3 Ziffer 1 StVO geschützten Schienenbereich der Straßenbahn befand. Der Kläger hat also hier in zweierlei Weise gegen die ihm durch Straßenverkehrsordnung auferlegten Pflichten verstoßen. Hingegen hat die Beweisaufnahme nicht ergeben, dass der Beklagtenseite ein Vorwurf zu machen ist. Der Zeuge X K hat den eigentlichen Zusammenstoß und die Fahrweise des Klägers vor dem Zusammenstoß nicht gesehen. Er ist lediglich durch ein Hupen des Klägers und das Anstoßgeräusch aufmerksam geworden. Auch der Zeuge W H hat angegeben, er habe das klägerische Fahrzeug vor dem Zusammenstoß nicht gesehen. Es habe sich nicht im Schienenbereich befunden. Im Rahmen seiner Anhörung hat der Kläger selbst angegeben, er habe sich zum Zeitpunkt des Anstoßes mit seinem Fahrzeug in Bewegung befunden. Auch wenn der Kläger teilweise behauptet hat, er könne das Gericht schlecht verstehen, ist das Gericht aufgrund mehrfacher Befragung des Klägers der Überzeugung, dass der Kläger die Frage, ob er sich mit seinem Fahrzeug in Bewegung befunden hat, richtig verstanden und diese wahrheitsgemäß beantwortet hat.

Mit einem Fahrzeug, das sich verbotswidrig auf dem Gehweg und in den Schienenbereich sich bewegend befand, brauchte der Zeuge W H nicht zu rechnen. Hinreichende Anhaltspunkte, dass der Zeuge das Fahrzeug bevor es sich in den Schienenbereich bewegt hat, wahrnehmen musste, bestehen nicht. Diesbezüglich war die Beweisaufnahme unergiebig. Bei der nunmehr durchzuführenden Abwägung der jeweiligen Verursachungsanteile konnte nur die Tatsachen berücksichtigt werden, die unstreitig oder erwiesen sind. Unstreitig bzw. erwiesen ist lediglich, dass der Kläger mit seinem Fahrzeug zum Zeitpunkt des Anstoßes in Bewegung war und dass er sich verbotswidrig im Fußgängerbereich und im Schienenbereich aufgehalten hat. Der Straßenbahnwagen konnte dem Kläger auch nicht unbemerkt bleiben. Er musste mit einem jederzeitigem Anfahren der Straßenbahn rechnen und seine Fahrweise darauf einrichten.

Die im Hinblick auf diese Tatsachen durchzuführende Abwägung der Verursachungsanteile ergibt zur Überzeugung des Gerichts, dass angesichts der durch erhebliches schuldhaftes fehlerhaftes Verhalten des Klägers erhöhter Anteil der Betriebsgefahr auf Klägerseite so hoch anzusetzen ist, dass eine mögliche Betriebsgefahr auf Beklagtenseite hiergegen zurücktreten muss. Die Klage war folglich abzuweisen.

Die prozessualen Nebenentscheidungen folgen aus §§ 91, 708 Ziffer 11, 711 ZPO.

Quelle: Rechtsprechungsdatenbank NRWE, nrwe.justiz.nrw.de/lgs/bonn/ag_bonn/j2012/102_C_130_11_Urteil_20120315.html - DE:AGBN:2012:0315.102C130.11.00

- nach oben -



Datenschutz    Impressum