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Befährt ein Pkw-Fahrer verbotswidrig einen Fußgängerbereich (Zeichen 239 StVO) und einen geschützten Schienenbereich (§§ 2 Abs. 3, 9 Abs. 3 Nr. 1 StVO) und kollidiert dort mit einer anfahrenden Straßenbahn, so tritt die Betriebsgefahr der Straßenbahn hinter dem erheblichen schuldhaften Fehlverhalten des Pkw-Fahrers zurück, wenn der Straßenbahnfahrer mit einem Fahrzeug in diesem Bereich nicht rechnen musste. Der Pkw-Fahrer muss mit einem jederzeitigen Anfahren der Straßenbahn rechnen und seine Fahrweise darauf einrichten. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |