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Die sofortige Entziehung der Fahrerlaubnis bei Erreichen von 18 oder mehr Punkten im Verkehrszentralregister gemäß § 4 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 StVG ist offensichtlich rechtmäßig und die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse geboten. Nach § 29 Abs. 6 Satz 1 StVG haben alle im Register eingetragenen Entscheidungen nach § 28 Abs. 3 Nr. 1 bis 9 StVG tilgungshemmende Wirkung, einschließlich unanfechtbarer oder sofort vollziehbarer Entziehungen einer Fahrerlaubnis durch Verwaltungsbehörden (§ 28 Abs. 3 Nr. 6 StVG). Die Tilgung einer Eintragung ist erst zulässig, wenn für alle betreffenden Eintragungen die Voraussetzungen der Tilgung vorliegen. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |