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Die Einnahme von Amphetamin schließt die Kraftfahreignung unabhängig davon aus, ob unter der Wirkung dieser sog. harten Droge ein Kraftfahrzeug geführt worden ist oder nicht; schon der einmalige Konsum harter Drogen ist ausreichend, die Kraftfahreignung zu verneinen. Ein festgestellter THC-Wert von 3,2 ng/ml übersteigt den Grenzwert von 1 ng/g bzw. ml und rechtfertigt die Annahme eines zeitnahen Cannabiskonsums mit entsprechender Beeinträchtigung der Fahrtüchtigkeit. Eine THC-COOH-Konzentration von 50 ng/ml legt zudem die Annahme eines häufigeren und über einen längeren Zeitraum erfolgten Cannabiskonsums nahe. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |