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Dem Versicherungsnehmer kommen bei einem behaupteten Fahrzeugdiebstahl Beweiserleichterungen zugute, wenn er das äußere Bild einer bedingungsgemäßen Entwendung darlegt und beweist. Steht das äußere Bild eines Diebstahlgeschehens fest, kommen in einer zweiten Stufe der Prüfung auch dem Versicherer Beweiserleichterungen zugute, wenn er konkrete Tatsachen beweist, die die Annahme mit erheblicher Wahrscheinlichkeit nahelegen, dass der Diebstahl nur vorgetäuscht ist. In diesem Fall braucht der Versicherer nicht zu leisten, wenn der Versicherungsnehmer den ihm sodann obliegenden vollen Beweis für den Diebstahl nicht erbringt. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |