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Die Beklagten haften dem Grunde nach für sämtliche Schäden aus einem Verkehrsunfall, wobei auch mit wahrscheinlichen unfallbedingten Spätfolgen wie einem Fortschreiten des außenseitigen Schienbeinverschleißes zu rechnen ist. Bei der Geltendmachung von Mietwagenkosten ist eine Eigenersparnis von 10 % anzurechnen. Ein Anspruch auf weiteres Schmerzensgeld wurde abgelehnt, da die Klägerin die behaupteten schwerwiegenden Beschwerden und Komplikationen nicht beweisen konnte und ein Kausalzusammenhang zu einer Vorerkrankung nicht bestätigt wurde. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |