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Landgericht Duisburg v. 13.01.2012: Verkehrsunfall: Feststellungsklage, Mietwagenkosten (Eigenersparnis) und Schmerzensgeld bei Spätfolgen und unbewiesenen Beschwerden




Das Landgericht Duisburg (Urteil vom 13.01.2012 - 10 O 161/09) hat entschieden:

   Die Beklagten haften dem Grunde nach für sämtliche Schäden aus einem Verkehrsunfall, wobei auch mit wahrscheinlichen unfallbedingten Spätfolgen wie einem Fortschreiten des außenseitigen Schienbeinverschleißes zu rechnen ist. Bei der Geltendmachung von Mietwagenkosten ist eine Eigenersparnis von 10 % anzurechnen. Ein Anspruch auf weiteres Schmerzensgeld wurde abgelehnt, da die Klägerin die behaupteten schwerwiegenden Beschwerden und Komplikationen nicht beweisen konnte und ein Kausalzusammenhang zu einer Vorerkrankung nicht bestätigt wurde.

(Orientierungssatz, nicht amtlich)

Siehe auch
Zumm Abzug der Eigenersparnis bei den Mietwagenkosten
und
Feststellungsinteresse - Feststellungsklage - Zukunftsschaden
und
Immaterielle und materielle Personenschäden
und
Anmietung eines Ersatzfahrzeugs nach einem Verkehrsunfall - Mietwagenkosten als Unfallschaden
und
Stichwörter zum Thema Mietwagen
und
Ersatz der unfallbedingten Mietwagenkosten


Tenor:

Es wird festgestellt, dass die Beklagten gesamtschuldnerisch verpflichtet sind, der Klägerin alle gegenwärtigen und künftigen materiellen und immateriellen Schäden aus dem Verkehrsunfall vom 15.06.2007 gegen 14:10 Uhr in E1 auf der A Straße in Höhe des Hauses Nr. 0 zu ersetzen. Des Weiteren werden die Beklagten als Gesamtschuldner verurteilt, an die Klägerin 132,81 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 20.05.2009 zu zahlen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits haben die Klägerin zu 91 % und die Beklagten zu 9 % zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages.

Gründe:


Die Klage ist den Beklagten jeweils am 19.05.2009 zugestellt worden.

Die Klage ist in Bezug auf den mit dem Klageantrag zu 1) verfolgten Anspruch begründet, bezüglich des mit dem Klageantrag zu 2) geltend gemachten Anspruch teilweise begründet und im Übrigen unbegründet.

Der mit dem Klageantrag zu 1) begehrte Feststellungsanspruch ist begründet, da die Haftung der Beklagten dem Grunde nach feststeht und das Auftreten weiterer unfallbedingter Schäden nicht ausgeschlossen werden kann.

Die Beklagten haften der Klägerin gegenüber als Gesamtschuldner dem Grunde nach für sämtliche Schäden aus dem Unfallereignis, §§ 7 Abs. 1, 18 Abs. 1 StVG, 115 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 VVG, 421 BGB. Aufgrund des Ergebnisses der Beweisaufnahme steht zur Überzeugung der Kammer fest, dass das Auftreten weiterer durch den Unfall bedingter Schäden nicht nur nicht ausgeschlossen werden kann, sondern wahrscheinlich ist. Der Sachverständige hat festgestellt, dass als unfallbedingte Spätfolge mit einem Fortschreiten des außenseitigen Schienbeinverschleißes - und infolgedessen gegebenenfalls mit einem teilprothetischen Gelenkersatz - gerechnet werden muss.

Der mit dem Klageantrag zu 2) geltend gemachte Anspruch auf Ersatz verauslagter Mietwagenkosten ist zum Teil - nämlich in Höhe von 132,81 € - begründet.

Dass die Beklagten für die entstandenen Mietwagenkosten dem Grunde gemäß §§ 7 Abs. 1, 18 Abs. 1 StVG, § 115 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 VVG, §§ 249 Abs. 1, 421 BGB haften, steht zwischen den Parteien nicht in Streit. Ebenso ist unstreitig, dass Kosten in Höhe von insgesamt 1.320,90 € entstanden sind und die Beklagte zu 3) hierauf bereits 1.056,00 € gezahlt hat. Streitig ist allein, inwieweit sich die Klägerin eine Eigenersparnis aufgrund ersparter Aufwendung in Bezug auf ihr eigenes Fahrzeug anrechnen lassen muss.

Nach Ansicht der Kammer muss sich die Klägerin eine Eigenersparnis von 10 % anrechnen lassen. Der Umstand, dass die Klägerin ihr eigenes Fahrzeug für die Dauer der Anmietung des Ersatzfahrzeuges mit Automatikgetriebe weiterhin angemeldet und versichert hatte, ändert nichts daran, dass sie sich insoweit im Wege des Vorteilsausgleichs die tatsächlich ersparten Aufwendungen anrechnen lassen muss. Diese bestehen jedenfalls darin, dass ihr eigenes Fahrzeug während der in Rede stehenden Zeit keinen Verschleiß erfahren hat und die Gesamtlaufleistung entsprechend geringer ist. Die Höhe dieses Vorteilsausgleichs ist zu schätzen (§ 287 ZPO). Während die Rechtsprechung lange Zeit von einem Abschlag in Höhe von 20 % ausgegangen ist, dürfte mittlerweile ein Abzug von 10 % der vorherrschenden Meinung entsprechen (vgl. Palandt/Grüneberg, 69. Auflage, § 249 Rn. 36 m. w. N.; Tendenz ersichtlich bspw. in OLG Hamm, Urteil vom 02.02.1996 - 9 U 192/95 sowie Urteil vom 20.03.2000 - 13 U 181/99). Mithin muss sich die Klägerin auf die Gesamtkosten von 1.320,90 € einen Betrag von 132,09 € anrechnen lassen, so dass ihr Schadensersatzanspruch insgesamt 1.188,81 € beträgt. Hierauf hat die Beklagte zu 3) bereits 1.056,00 € gezahlt (§ 362 BGB), so dass der Anspruch noch in Höhe von 132,81 € besteht.

Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Zahlung eines weiteren - über die bereits gezahlten 10.000,00 € hinausgehenden - Schmerzensgeldes (Klageantrag zu 3). Die Angemessenheit der Höhe des Schmerzensgeldes gemäß § 253 Abs. 2 BGB ist unter Berücksichtigung des dem Schädiger vorzuwerfenden Verschuldensgrades, der Art und der Schwere der erlittenen Schmerzen, der sonstigen verletzungsbedingten Einschränkungen der Lebensqualität sowie unter Heranziehung der einschlägigen Vergleichsrechtsprechung zu bestimmen (MüKo-BGB/Oetker, 5. Auflage 2007, § 253 Rn. 36 f.).

Dass die Prellungen sowie die Kniegelenksfraktur auf das Unfallereignis zurückzuführen sind, ist zwischen den Parteien unstreitig. Vor diesem Hintergrund dürften auch die Leistungen der Beklagten zu 3) erfolgt sein. Das Vorliegen der darüber hinaus seitens der Klägerin behaupteten Schäden beziehungsweise Beschwerden hat diese hingegen im Wesentlichen nicht beweisen können. Der Sachverständige hat die Klägerin zweimal eingehend untersucht und die Ergebnisse dieser Untersuchungen schriftlich dokumentiert sowie in der mündlichen Verhandlung am 30.11.2011 eingehend erläutert. Die widerspruchsfreien, in sich schlüssigen und inhaltlich abschließenden Ausführungen des Sachverständigen sind zur Überzeugungsbildung der Kammer geeignet. Auf Grundlage der Ergebnisse der sachverständigen Begutachtung hat die Kammer die von der Klägerin behaupteten Beschwerden nur in dem wie folgt dargestellten Umfang feststellen können.

Eine Innenbandinstabilität des linken Kniegelenks, eine X-Bein-Stellung, ein Fehllauf der linken Kniescheibe, eine posttraumatische retropatellare Arthrose, ein Beckenschiefstand, eine Kapselverdickung, ein Beugeschmerz sowie eine Kraftminderung des linken Beins sind nicht bewiesen. Der Sachverständige konnte im Rahmen der von ihm durchgeführten Untersuchungen entsprechende Beschwerden nicht feststellen.

Auch die weitere Behauptung der Klägerin, nur noch unter starken Schmerzen gehen zu können, einen unsicheren Gang zu haben, regelmäßig mit dem linken Bein weg zu knicken und unter dauerhaften Schmerzen zu leiden, ist nicht bewiesen, da der Sachverständige diese nicht bestätigt hat. Er hat insoweit ausgeführt, dass der seinerzeit erlittene Bruch fest verheilt sei und keinerlei Komplikationen erkennbar seien. Beeinträchtigungen im Gangbild der Klägerin - insbesondere Unsicherheiten oder gar ein Wegknicken - habe er im Zuge der beiden Untersuchungen, während derer die Klägerin jeweils in Summe mindestens eine Stunde auf den Beinen gewesen sei, nicht feststellen können. Die von der Klägerin behaupteten Schmerzen seien objektiv nicht feststellbar. Die Klägerin habe während der Untersuchungen weder verbal Schmerzen geäußert, noch habe es objektive physische Anzeichen für das Vorliegen akuter Schmerzen - wie beispielsweise ein schmerzverzerrtes Gesicht, muskuläre Anspannung oder Funktionsbeeinträchtigungen beim Gehen oder Stehen - gegeben. Auch sei die Muskulatur der Klägerin nicht verkümmert, was jedoch zu erwarten wäre, wenn diese tatsächlich aufgrund erheblicher Schmerzen in dem behaupteten Maße in ihrer Beweglichkeit eingeschränkt wäre. Zudem sei angesichts der Vorerkrankung an Multipler Sklerose ausgeschlossen, dass etwaige Schmerzen monokausal auf die Unfallfolgen zurückzuführen seien. Selbst ein nur teilweiser Kausalzusammenhang zwischen den Unfallverletzungen und noch heute andauernden Schmerzen könne aus medizinischer Sicht nicht bestätigt werden. Zwar sei ein solcher nicht auszuschließen, aber eben auch nicht positiv feststellbar.

Auch das Vorliegen einer schiefen Körperhaltung, das Unvermögen, ohne Abstützen Treppen zu steigen, die mangelnde Fähigkeit, zu joggen und zu baden sowie die Unfähigkeit, den eigenen Haushalt zu führen, ist - mangels entsprechender Feststellungen des Sachverständigen - nicht bewiesen. Gemäß den Ausführungen des Sachverständigen habe die Klägerin die diesbezüglich im Rahmen der Untersuchungen zu absolvierenden Übungen und Tests ohne Schwierigkeiten bewältigt.

Die Klägerin hat - aufgrund entsprechender Bestätigung durch den Sachverständigen - lediglich beweisen können, dass sie an einer verminderten Oberflächensensibilität des Narbenareals, einer Konturverklumpung, einer leicht eingeschränkten Beugefähigkeit des linken Kniegelenks sowie einem posttraumatischen Verschleiß des lateralen Tibiaplateaus mit beginnender Kniegelenksarthrose leidet und dass das linke Kniegelenk eine dauerhafte Gebrauchsbeeinträchtigung von ca. 20 % aufweist.

Das bereits gezahlte Schmerzensgeld von insgesamt 10.000,00 € reicht nach Auffassung der Kammer aus, die erlittenen immateriellen Schäden zu kompensieren. Gemäß den Ergebnissen der Beweisaufnahme sind keine schwerwiegenden Komplikationen aufgetreten und keine erheblichen Alltagsbeeinträchtigungen erkennbar. Die Heilung verlief unproblematisch. Nennenswerte Beeinträchtigungen der körperlichen Beweglichkeit konnten nicht festgestellt werden. Zudem ist nicht feststellbar, dass der Schädiger grob fahrlässig oder gar vorsätzlich gehandelt hätte, so dass eine Sühnefunktion des Schmerzensgeldes von vornherein nicht in Betracht kommt. Offen bleiben kann schließlich, ob die Behauptung der Klägerin, aufgrund der Knieverletzungen an einer erheblichen psychischen Belastung gelitten und sich in entsprechender therapeutischer Behandlung befunden zu haben, zutreffend ist. Denn auch unter Berücksichtigung einer solchen psychischen Belastung als Folge der Knieverletzung sind nach Auffassung der Kammer mit den bereits geleistet Schmerzensgeldzahlungen in Höhe von insgesamt 10.000,00 € sämtliche immateriellen Schäden der Klägerin vollständig ausgeglichen. In Anbetracht der Vergleichsrechtsprechung, nach welcher erst unter Hinzutreten weiterer ganz erheblicher Verletzungen und/oder bedeutender Komplikationen ein Schmerzensgeld von über 10.000,00 € in Betracht kommt (LG Köln, Urteil vom 26.02.2008 - 7 O 446/04; OLG Koblenz, Urteil vom 02.07.2007 - 12 U 258/06; LG Hamburg, Urteil vom 15.06.2001 - 331 O 26/00; LG Gießen, Urteil vom 23.02.2006 - 3 O 410/05; OLG Brandenburg, Urteil vom 10.06.2008 - 11 U 32/07; OLG Düsseldorf, Urteil vom 01.12.2003 - 1 U 65/03), scheidet ein weitergehender Schmerzensgeldanspruch der Klägerin aus.

Der mit dem Klageantrag zu 4) verfolgte Anspruch auf Erstattung weiterer vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten in Höhe von 366,64 € ist nicht begründet. Denn der Klägerin steht ein diesbezüglicher Erstattungsanspruch nur in Höhe von 67 % der entstandenen Kosten zu, welcher jedoch bereits aufgrund der vorgerichtlichen Zahlung der Beklagten zu 3) vollständig ausgeglichen worden ist.

Der Prozessbevollmächtigte der Klägerin hat vorgerichtlich für diese - ausweislich der Schreiben vom 07.01.2008 (Anlage K 4) sowie vom 30.09.2008 (Anlage K 7) - folgende Ansprüche gegenüber der Beklagten zu 3) geltend gemacht:

weiteres Schmerzensgeld in Höhe von 5.000,00 €

materielle Schäden in Höhe von 3.365,66 €

weiteres Schmerzensgeld in Höhe von 10.000,00 €

Summe 18.356,66 €

Der Gegenstandswert der vorgerichtlichen Tätigkeit des Prozessbevollmächtigten der Klägerin beträgt somit gemäß § 22 RVG insgesamt 18.356,66 €. Demnach ergibt sich folgender Gebührenanspruch:

1,3 Geschäftsgebühr (VV Nr. 2300 RVG): 787,80 €

Auslagenpauschale (VV Nr. 7002 RVG): 20,00 €

19 % USt. (VV Nr. 7008 RVG): 153,48 €

Summe: 961,28 €

Die Geltendmachung von Ansprüchen in Höhe von insgesamt 18.356,66 € war jedoch nur teilweise begründet. Auf die vorgerichtlichen Schmerzensgeldforderungen in Höhe von 15.000,00 € zahlte die Beklagte zu 3) insgesamt 10.000,00 €. Die Forderung eines darüber hinausgehenden Schmerzensgeldes ist nicht begründet (siehe oben). Auf die materiellen Schäden von 3.365,66 € leistete die Beklagte zu 3) insgesamt 2.392,88 €. Darüber hinaus sind weitere 132,81 € begründet (siehe oben), so dass die vorgerichtliche Zahlungsaufforderung insoweit in Höhe von 2.525,69 € begründet war. Mithin war die vorgerichtliche Zahlungsaufforderung der Klägerin von 18.356,66 € in Höhe von insgesamt 12.525,69 € begründet, was einer Quote von 67 % entspricht. Folglich konnte die Klägerin 67 % der 961,28 €, mithin 644,06 €, erstattet verlangen. Hierauf hat die Beklagte zu 3) bereits 718,40 € gezahlt, so dass der Klägerin ein weitergehender Schadensersatzanspruch nicht zusteht.

Schließlich kann die Klägerin auch keinen Haushaltsführungsschaden ersetzt verlangen (Klageantrag zu 5). Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme kann der Eintritt eines solchen Schadens bereits nicht festgestellt werden. Gemäß den Ausführungen des Sachverständigen ist die Klägerin nach wie vor uneingeschränkt zur Führung des Haushaltes in der Lage.

Der Zinsanspruch ergibt sich aus §§ 280 Abs. 1 und 2, 286 Abs. 1, 291 BGB.

Die prozessualen Nebenentscheidungen folgen aus § 92 Abs. 1 und § 709 ZPO.

Streitwert wird festgesetzt auf insgesamt 30.311,54 €. Dieser setzt sich wie folgt zusammen:

Quelle: Rechtsprechungsdatenbank NRWE, nrwe.justiz.nrw.de/lgs/duisburg/lg_duisburg/j2012/10_O_161_09_Urteil_20120113.html - DE:LGDU:2012:0113.10O161.09.00

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