|
Die unfallbedingten Reparaturkosten umfassen den Austausch einer Tür bei einem relativ neuen Fahrzeug, wenn die Tür bis zur äußeren Begrenzung beschädigt ist und dies insbesondere im Hinblick auf die Dichtigkeit angebracht ist. Kosten für ein ergänzendes Sachverständigengutachten sind nicht erstattungsfähig, wenn dessen Notwendigkeit zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung nicht erkennbar ist, insbesondere wenn es lediglich das Ergebnis eines Erstgutachtens bestätigt, nachdem die Gegenseite ein Gutachten mit geringeren Kosten vorgelegt hatte. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |