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Sachverständigenkosten sind nach einem Verkehrsunfall ersatzfähig, wenn sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung erforderlich sind und es sich nicht um einen Bagatellschaden handelt. Eine mögliche Überhöhung der Sachverständigenkosten kann dem Geschädigten nicht entgegengehalten werden, es sei denn, er trägt ein Auswahlverschulden oder die Überhöhung ist derart evident, dass eine Beanstandung von ihm verlangt werden kann. Die Darlegungs- und Beweislast für einen Verstoß gegen die Schadensminderungspflicht liegt beim Schädiger. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |