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Ein Ersatzanspruch für Nutzungsausfall scheidet aus, wenn dem Geschädigten neben dem beschädigten Fahrzeug ein weiteres Fahrzeug zur Verfügung stand und ihm dessen Einsatz möglich und zumutbar war, da es dann an einer "fühlbaren" vermögensrechtlichen Einbuße fehlt. Das vermisste spezielle Fahrgefühl eines Oldtimer-Sportwagens im Vergleich zu einem modernen Pkw stellt in diesem Fall keinen zu ersetzenden Schaden dar. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |