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Die Leistungsfreiheit der Vollkaskoversicherung kann sich aus dem Vorliegen zahlreicher Indizien für ein vorgetäuschtes Versicherungsereignis ergeben. Unabhängig davon steht einem Anspruch die vorsätzliche Verletzung der Obliegenheit entgegen, das Schadensereignis unverzüglich dem Versicherer zu melden, selbst wenn der Versicherungsnehmer der Ansicht ist, dass der Unfallgegner den gesamten Schaden zu tragen hat. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |