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Ansprüche auf Ersatz von Unfallschäden können nicht hergeleitet werden, wenn ein manipulierter (einverständlich von beiden Unfallgegnern ins Werk gesetzter) oder ein provozierter Unfall vorliegt. Für die Annahme beider anspruchsausschließender Varianten ist eine hinreichende Anzahl von tragfähigen verdachtsbegründenden Indizien erforderlich, die in lebensnaher Zusammenschau den Schluss auf ein kollusives Zusammenwirken oder ein vom Anspruchsteller absichtlich herbeigeführtes Unfallereignis zulassen. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |