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Die Verwaltungsbehörde ist gemäß § 3 Abs. 4 Satz 1 StVG an die strafrichterliche Feststellung der Nichteignung zum Führen von Kraftfahrzeugen gebunden, wenn durch einen Strafbefehl eine isolierte Sperrfrist gemäß § 69a Abs. 1 Satz 3 StGB angeordnet wurde. Die strafrichterliche Entscheidung hat Vorrang vor der behördlichen Entscheidung, um Doppelprüfungen und widersprechende Entscheidungen zu vermeiden. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |