Das Verkehrslexikon

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Verwaltungsgericht Gelsenkirchen v. 19.10.2011: Zur Bindungswirkung einer strafrichterlichen Feststellung der Fahrungeeignetheit bei isolierter Sperrfrist auf die Fahrerlaubnisentziehung




Das Verwaltungsgericht Gelsenkirchen (Urteil vom 19.10.2011 - 7 K 1988/11) hat entschieden:

   Die Verwaltungsbehörde ist gemäß § 3 Abs. 4 Satz 1 StVG an die strafrichterliche Feststellung der Nichteignung zum Führen von Kraftfahrzeugen gebunden, wenn durch einen Strafbefehl eine isolierte Sperrfrist gemäß § 69a Abs. 1 Satz 3 StGB angeordnet wurde. Die strafrichterliche Entscheidung hat Vorrang vor der behördlichen Entscheidung, um Doppelprüfungen und widersprechende Entscheidungen zu vermeiden.

(Orientierungssatz, nicht amtlich)

Siehe auch
Die Bindungswirkung des Strafurteils bzw. der Entscheidung im Ordnungswidrigkeitenverfahren gegenüber der Verwaltungsbe
und
Die isolierte Sperrfrist für die Erteilung einer Fahrerlaubnis
und
Die Entziehung der Fahrerlaubnis durch die Verwaltungsbehörde - Führerscheinentzug
und
Vorrang des Strafverfahrens - Verhältnis des Strafverfahrens zum Fahrerlaubnis-Verwaltungsverfahren bei Drogenkonsum
und
Entziehung der Fahrerlaubnis - Führerscheinentzug


Tenor:

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte zuvor in Höhe von 110 % des jeweils beizutreibenden Betrages Sicherheit leistet.

Gründe:


Die zulässige Anfechtungsklage (§ 42 der Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO -) ist unbegründet, da die Entziehungsverfügung der Beklagten vom 2. Mai 2011 rechtmäßig ist und den Kläger deshalb nicht in seinen Rechten verletzt, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO.

Die Beklagte hat dem Kläger die Fahrerlaubnis gemäß § 3 Abs. 1 Satz 1 StVG i.V.m. § 46 Abs. 1 FeV zu Recht entzogen. Der Kläger hat sich als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen erwiesen. Dies ergibt sich bereits daraus, dass durch den Strafbefehl des Amtsgerichts S2. vom 2. Dezember 2010 (s.o.) die Nichteignung des Klägers zum Führen von Kraftfahrzeugen festgestellt und deshalb (wohl in Unkenntnis der nach dem Tattag wieder erteilten Fahrerlaubnis) eine isolierte Sperrfrist von 12 Monaten angeordnet worden ist. Da das Amtsgericht die Eignung des Klägers zum Führen von Kraftfahrzeugen auf Grund der dem Strafbefehl zugrundeliegenden Verkehrsstraftat (u.a. vorsätzliches Fahren ohne Fahrerlaubnis) tatsächlich beurteilt hat - die Anordnung einer isolierten Sperrfrist gemäß § 69a Abs. 1 Satz 3 StGB setzt voraus, dass der Täter gemäß § 69 Abs. 1 Satz 1 StGB ungeeignet ist -, ist die Beklagte gemäß § 3 Abs. 4 Satz 1 StVG an diese Beurteilung gebunden. Sie hat jedenfalls bis zum Ablauf der Sperrfrist - diese hat gemäß § 69a Abs. 5 Satz 1 StGB mit der Rechtskraft des Strafbefehls am 25. März 2011 begonnen und war bei Erlass der Entziehungsverfügung nicht abgelaufen - von der Ungeeignetheit des Klägers auszugehen.

So: Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NRW), Beschluss vom 3. Februar 1994 - 19 B 139/94 - mit weiteren Nachweisen (soweit ersichtlich nicht veröffentlicht). Auch: VG Köln, Beschluss vom 14. Oktober 2010 - 11 L 1181/10 -, juris

Mit §§ 69 ff. StGB und § 3 Abs. 4 StVG soll die sowohl dem Strafrichter als auch der Verwaltungsbehörde eingeräumte Befugnis, bei fehlender Kraftfahreignung die Fahrerlaubnis zu entziehen, so aufeinander abgestimmt werden, dass überflüssige und aufwändige Doppelprüfungen unterbleiben und die Gefahr widersprechender Entscheidungen ausgeschaltet wird. Dabei hat die strafrichterliche Entscheidung Vorrang vor der behördlichen Entscheidung.

Soweit der Kläger sich auf den oben zitierten Beschluss des VG Schwerin (NZV 1998, 344) stützt, folgt dem das erkennende Gericht nicht. Dies zunächst schon deshalb, weil dieser Beschluss, soweit dort veröffentlicht, sich weder mit der oben zitierten Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts noch der des OVG NRW auseinandersetzt. Im Übrigen sind - wie im Beschluss des VG Schwerin angesprochen - möglicherweise zu Gunsten des Klägers zu bewertende Sachverhalte nach der abgeurteilten Tat (positives amtsärztliches Gutachten, Erwerb der Fahrerlaubnis unter erheblichen Mühen und Kosten) vorliegend nicht erkennbar. Vielmehr dürfte der Kläger durch diesen Taten am 2. August 2010 - 6 Tage nach Kursanmeldung und 5 Tage vor Kursbeginn! - deutlich gemacht haben, dass die eingeschränkt positive Prognose der MPU vom 31. Mai 2010, bei einer (erfolgreichen) Kursteilnahme sei die Eignungsfrage wieder positiv zu bewerten, offenkundig zu optimistisch gewesen ist. Dies braucht aber vorliegend nicht weiter vertieft zu werden.

Da der Kläger als ungeeignet anzusehen ist, steht die Entziehung nicht im Ermessen der Beklagten. Auf Fragen der Verhältnismäßigkeit bzw. der beruflichen und persönlichen Nachteile wegen der Entziehung der Fahrerlaubnis kommt es deshalb aus Rechtsgründen nicht an.

Nach alledem ist die Klage mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 1 VwGO abzuweisen; die Regelung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 711 der Zivilprozessordnung.

Quelle: Rechtsprechungsdatenbank NRWE, nrwe.justiz.nrw.de/ovgs/vg_gelsenkirchen/j2011/7_K_1988_11urteil20111019.html - DE:VGGE:2011:1019.7K1988.11.00

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