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Wird ein Angeklagter wegen fahrlässigen Führens eines Kraftfahrzeuges im Zustand der Fahruntüchtigkeit infolge des Genusses alkoholischer Getränke und anderer berauschender Mittel sowie wegen unerlaubten Besitzes von Betäubungsmitteln verurteilt, kann von einer Entziehung der Fahrerlaubnis gemäß § 69 StGB abgesehen werden, wenn im Zeitpunkt der Hauptverhandlung nach Ablauf einer verhältnismäßig langen Zeit der vorläufigen Entziehung keine weitere Ungeeignetheit zum Führen von Kraftfahrzeugen feststellbar ist und der Angeklagte eine verkehrstherapeutische Einzelmaßnahme durchgeführt hat. Stattdessen ist ein Fahrverbot gemäß § 44 StGB zu verhängen. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |