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Inhalt und Umfang der Verkehrssicherungspflicht, insbesondere der Räum- und Streupflicht, richten sich nach den Umständen des Einzelfalles und stehen unter dem Vorbehalt der Zumutbarkeit sowie der Leistungsfähigkeit der verpflichteten Gemeinde. An verkehrswichtigen und gefährlichen Stellen, wie einem Fußgängerüberweg zwischen Parkplatz und Fußgängerzone, bestehen gesteigerte Anforderungen an die Räum- und Streupflicht. Die Beweislast für eine Verkehrssicherungspflichtverletzung obliegt dem Kläger. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |