Das Verkehrslexikon

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Landgericht Münster v. 10.10.2011: Zur Beweislast für die Verletzung der Räum- und Streupflicht im verkehrsberuhigten Bereich bei Glätteunfall




Das Landgericht Münster (Urteil vom 10.10.2011 - 012 O 101/11) hat entschieden:

   Inhalt und Umfang der Verkehrssicherungspflicht, insbesondere der Räum- und Streupflicht, richten sich nach den Umständen des Einzelfalles und stehen unter dem Vorbehalt der Zumutbarkeit sowie der Leistungsfähigkeit der verpflichteten Gemeinde. An verkehrswichtigen und gefährlichen Stellen, wie einem Fußgängerüberweg zwischen Parkplatz und Fußgängerzone, bestehen gesteigerte Anforderungen an die Räum- und Streupflicht. Die Beweislast für eine Verkehrssicherungspflichtverletzung obliegt dem Kläger.

(Orientierungssatz, nicht amtlich)

Siehe auch
Verkehrssicherung - Winterdienst - Räum- und Streupflicht
und
Verkehrssicherung Raeum- und Streupflicht
und
Beweislast - Darlegungslast
und
Verletzung der Verkehrssicherungspflicht gegenüber Fußgängern
und
Verkehrssicherungspflicht allgemein
und
Straßenverhältnisse und Verkehrssicherung


Tenor:

Die Klage wird abgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits.

Das Urteil ist für die Beklagte gegen Sicherheitsleistung in Höhe von

110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

Gründe:


Die zulässige Klage ist unbegründet. Der Klägerin stehen die geltend gemachten Ansprüche unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt zu.

Die Klägerin hat gegen die Beklagte keinen Anspruch auf Schadensersatz und Zahlung eines Schmerzensgeldes aus § 839 Abs. 1 BGB i.V.m. Art. 34 Abs. 1 GG. Es kann vorliegend offenbleiben, wie es zum Unfall der Klägerin am 20.12.2011 konkret gekommen ist, welche gesundheitlichen Folgen dieser Sturz hatte und welche Schäden der Klägerin dadurch entstanden sind. Denn die Klägerin konnte den ihr obliegenden Nachweis für eine Verkehrssicherungspflichtverletzung der Beklagten nicht erbringen.

Inhalt und Umfang der Verkehrssicherungspflicht und hier insbesondere der Räum- und Streupflicht richten sich nach den Umständen des jeweiligen Einzelfalles. Träger der Verkehrssicherungspflicht ist vorliegend die Beklagte. Denn bei der X und auch der kreuzenden T handelt es sich um öffentliche Straßen i.S.d. § 2 StrWG NRW. Gemäß § 9 Abs. 3 StrWG NRW und § 1 StrReinG NRW umfasst die zu erhaltende Verkehrssicherheit auch das Räumen und Streuen bei Schnee und Eisglätte als Winterwartung. Die Beklagte hat die Verkehrssicherungspflicht auch nicht auf Dritte delegiert. Die Klägerin ist nach dem Ergebnis der Parteianhörung vorliegend auf der Fahrbahn gestürzt, nicht auf dem Gehweg.

Bei der Festlegung der konkreten Inhalte der Verkehrssicherungspflicht ist zu berücksichtigen, um welche Art von Verkehrsweg es sich handelt und ob dieser viel oder wenig frequentiert wird. Ferner kommt es auf die Wichtigkeit und die Gefährlichkeit des Weges an. Der streitgegenständliche Kreuzungsbereich der X / T ist bereits deshalb stark frequentiert, wichtig und gefährlich, da sich diese Kreuzung unmittelbar zwischen der Fußgängerzone der Stadt B und dem angrenzenden Parkplatz befindet, der für Besucher der Fußgängerzone zugänglich ist und vorgehalten wird. Diese können jedoch die Fußgängerzone nicht erreichen, ohne die X zu überqueren. Aus diesem Grund ist der Kreuzungsbereich besonders verkehrsberuhigt und mit einer Erhöhung zur Verkehrsberuhigung ausgeführt.

Die Räum- und Streupflicht besteht in diesem Bereich dennoch nicht uneingeschränkt. Sie steht unter dem Vorbehalt der Zumutbarkeit, auch ist die Leistungsfähigkeit der verpflichteten Gemeinde zu berücksichtigen (BGHZ 112, 74, 75 f.). Nach der gefestigten Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs sind im Bereich innerhalb geschlossener Ortschaften die Fahrbahnen der Straße an verkehrswichtigen und gefährlichen Stellen bei Glätte zu bestreuen. Für Fußgänger müssen die Gehwege sowie die belebten, über die Fahrbahn führenden unentbehrlichen Fußgängerüberwege bestreut werden. Gesteigerte Anforderungen an die Sicherungspflicht sind dabei an Örtlichkeiten wie Bahnhöfe und Haltestellen zu stellen, bei denen regelmäßig oder zu bestimmten Zeiten starker Fußgängerverkehr herrscht (BGH vom 20.10.1994, III ZR 60/94). Nichts anderes kann für einen Fußgängerüberweg zwischen einem Parkplatz und dem Beginn der Fußgängerzone in unmittelbarer Nähe zu deren Anfang gelten. Die Beklagte war verpflichtet, diesen Bereich aufgrund der Verkehrswichtigkeit zu räumen und auch zu bestreuen, um zumindest stellenweise ein gefahrloses Passieren zu ermöglichen.

Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme steht zur Überzeugung des Gerichts jedoch nicht fest, dass die Beklagte dieses unterlassen hat. Die Klägerin, die die Beweislast für die Verkehrssicherungspflichtverletzung der Beklagten trägt, konnte nicht beweisen, dass die Beklagte den streitgegenständlichen Bereich nicht bzw. nicht ausreichend geräumt und gestreut hat. Vielmehr hält es das Gericht für bewiesen, dass die Beklagte ihrer Räum- und Streupflicht ausreichend nachgekommen ist.

Die von der Klägerin zur Frage der Verkehrssicherungspflichtverletzung benannte Zeugin U hat in der mündlichen Verhandlung vom 29.08.2011 ausgesagt, dass unmittelbar vor ihrem Geschäftslokal, welches sich an dem streitgegenständlichen Kreuzungsbereich befindet, am frühen Morgen geräumt worden sei. Zwar konnte sich die Zeugin an den konkreten Tag nicht erinnern, wohl jedoch daran, dass im Winter 2010/2011 stets unmittelbar vor ihrem Laden, offenbar durch ein kleines Räumfahrzeug, geräumt worden war. Der Schnee sei von der Hauswand weg zur Mitte der Fußgängerzone geschoben worden. Dadurch habe sich ein ausreichend breiter Gehweg ergeben. Auch im mittleren Bereich der Fußgängerzone sei geräumt

worden. Der Schnee sei ebenfalls zu dem Schnee geschoben worden, der sich bereits zwischen ihrer Hauswand und der Mitte der Fußgängerzone aufgetürmt habe. Abtransportiert worden sei dieser Schnee jedoch nicht. Zu dem Bestreuen des Gehweges bzw. der Fahrbahn der X konnte die Zeugin keine Angaben machen.

Die des Weiteren vernommenen Zeugen C1, I und M haben, auch unter Rückgriff auf das Streubuch der Stadt B, nachvollziehbar und glaubhaft ausgeführt, dass sowohl die T als auch die X im Winter 2010/2011 nach einem Schneefall stets zweimal geräumt worden sei. Der Zeuge I habe nach seinen Angaben und auch nach der Aussage des Zeugen C1 stets die T befahren, um auf dieser den gefallenen Schnee zu räumen. Nach der ebenfalls übereinstimmenden Aussage der Zeugen C1 und M habe zeitlich später der Zeuge M stets die X befahren, um auf dieser den Schnee zur Seite zu räumen. Im Gegensatz zum Zeugen M sei der Zeuge I im Winter 2010/2011 jedoch nicht stets auch mit Streumitteln in seinem Anhänger gefahren.

Die Zeugen haben eingeräumt, dass in jenem Winter Streumittel rar und nicht über den gesamten Winter ausreichend Streumittel für ein Bestreuen des gesamten Innenstadtbereiches vorhanden waren. Zwar hat sowohl der Zeuge C1 als auch der Zeuge I zunächst behauptet, es sei auf jeden Fall im streitgegenständlichen Bereich durch den Zeugen I auch gestreut worden. Auf konkrete Nachfrage mussten beide jedoch einräumen, dass sie dieses für den 20.12.2010 nicht sicher sagen konnten. Aufgrund der entsprechenden Eintragung im Streubuch der Beklagten gingen beide schließlich vielmehr davon aus, dass zumindest der Zeuge I in diesem Bereich nicht gestreut, sondern ausschließlich geräumt habe, da er nicht mehr über entsprechende Streumittel verfügt haben dürfte. Der Zeuge M hingegen hat ausführlich und gut nachvollziehbar erläutert, dass und warum er stets Salz in seinem Streuanhänger gehabt und dieses im streitgegenständlichen Bereich auch gestreut habe. Er hat ausgeführt, dass er vor dem streitgegenständlichen Bereich stets den Bereich der sogenannten O-/Brücke geräumt und gestreut habe, da es sich bei diesem um einen besonders gefährlichen und glatten Bereich handele. Da dieser stets auf seiner Route gelegen habe, habe er immer Salz in seinen Anhänger geladen. Dies sei über den gesamten Winter 2010/2011 der Fall gewesen. Er sei der einzige Fahrer der Stadt B gewesen, der in diesem Winter stets Salz zur Verfügung gehabt habe, da er diese besonders gefährliche Stelle zu befahren und zu bestreuen gehabt habe. Anschließend sei er auf seiner Route weiter über die X gefahren. Er sei niemals nach dem Bestreuen der O in den Bauhof zurückgefahren, um noch vorhandenes Streumittel aus seinem Anhänger zu entfernen und anderes bzw. kein Streumittel mehr zu laden. Mit dem stets vorhandenen Salz habe er im Kreuzungsbereich der X / T auch immer gestreut, wenn es zuvor geschneit gehabt habe. Trotz der Anweisung des Zeugen C1, nur an besonders gefährlichen Stellen zu streuen, habe er diese Stelle stets bestreut, da sie nach seinem Ermessen eine besonders gefährliche Stelle sei. Aufgrund der Tatsache, dass er nach Schneefall täglich Salz im Anhänger gehabt habe, habe er auch stets Salz, und kein anderes Streumittel, gestreut. So sei dies auch am 20.12.2010 der Fall gewesen.

Diese Aussage des Zeugen M ist glaubhaft. Anhaltspunkte, die gegen die Glaubwürdigkeit des Zeugen sprechen würden, sind nicht vorhanden. Trotz mehrfacher und konkreter Nachfrage ist der Zeuge M bei seiner Aussage geblieben, dass er diesen streitgegenständlichen Bereich bestreut hat. Dieses galt nach seiner Ausführung nicht nur für den streitgegenständlichen Tag, sondern für jeden Schnee-Tag im Winter 2010/2011. Der Zeuge hat auch nachvollziehbar und widerspruchsfrei erklären können, warum er stets über Streumittel verfügte, obwohl diese in der Stadt B geworden waren. Außerdem konnte der Zeuge sich an diverse Details der Streuung erinnern, so zum Beispiel, dass er den Schnee auf der X stets nach links geschoben und die Streubreite seines Fahrzeuges stets auf 5 Meter eingestellt habe. Zudem lässt sich die Aussage des Zeugen M auch mit den Eintragungen im Streubuch der Beklagten gut in Einklang bringen. Darin war verzeichnet, dass am Unfalltag im Bereich der O/Brücke Salz gestreut worden war.

Nach alledem steht zur Überzeugung des Gerichts fest, dass der streitgegenständliche Bereich am 20.12.2010 durch die Zeugen I und M zweimal geräumt und bei der zweiten Räumung auch gleichzeitig bestreut worden ist. Weitere Räum- oder Streumaßnahmen waren nicht erforderlich, um der Verkehrssicherungspflicht gerecht zu werden. Diese waren nicht zumutbar. Nach dem eigenen Vortrag der Klägerin hatte es am 19.12.2010 letztmalig geschneit, sodass die Beklagte davon ausgehen konnte, dass durch zweimaliges Räumen des streitgegenständlichen Bereiches und das einmalige Bestreuen das Erforderliche und Zumutbare getan war. Die Klägerin kann nicht verlangen, dass durch die Räumung und Bestreuung sämtlicher Schnee bzw. Schneemast von einer Fahrbahn entfernt wird. Daher kommt es nicht darauf an, ob die Straßenbreite der X mehr als fünf Meter betragen und damit möglicherweise nicht jeder Zentimeter von einer Streuung erfasst worden sein könnte. Erforderlich und dem Verkehrssicherungspflichtigen zumutbar ist lediglich, dass ein so breiter Bereich geräumt und gestreut wird, dass Fußgänger diesen möglichst gefahrlos passieren können. Dies ist mit einer zweimaligen Räumung und einer Streuung mit Salz nach dem letzten Schneefall vorliegend geschehen.

Mangels Hauptanspruches stehen der Klägerin auch keine Nebenansprüche zu.

Die Nebenentscheidungen resultieren aus den §§ 91, 709 ZPO.

Quelle: Rechtsprechungsdatenbank NRWE, nrwe.justiz.nrw.de/lgs/muenster/lg_muenster/j2011/012_O_101_11_Urteil_20111010.html - DE:LGMS:2011:1010.012O101.11.00

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