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Die Fahrerlaubnis ist gemäß § 4 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 StVG zu entziehen, wenn 18 oder mehr Punkte im Verkehrszentralregister eingetragen sind. Die Folgen von Punktezahlen werden bereits durch die Begehung der weiteren Zuwiderhandlung und nicht erst mit Eintritt der Rechtskraft der ahndenden Entscheidung ausgelöst. Eine Ablaufhemmung der Tilgung tritt gemäß § 29 Abs. 6 Satz 2 StVG ein, wenn eine neue Tat vor Ablauf der Tilgungsfrist begangen wird und innerhalb der Überliegefrist zu einer weiteren Eintragung führt. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |