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Die Fahrerlaubnisbehörde darf die Beibringung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens zur Abklärung eines möglichen Alkoholmissbrauchs nach § 13 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a, 2. Alt. FeV nur aufgeben, wenn der durch konkrete Tatsachen begründete Verdacht besteht, dass der Betroffene künftig ein Fahrzeug führen könnte, obwohl er hierzu wegen alkoholbedingter Beeinträchtigungen nicht mehr uneingeschränkt in der Lage ist. Eine außerhalb des Straßenverkehrs zu Tage getretene Alkoholauffälligkeit muss nach den Gesamtumständen Zweifel rechtfertigen, dass der Betroffene das Führen von Fahrzeugen und einen die Fahrsicherheit beeinträchtigenden Alkoholkonsum nicht sicher trennen kann; allein erheblicher Alkoholkonsum oder massive Alkoholgewöhnung genügen hierfür nicht. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |