Das Verkehrslexikon

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Oberverwaltungsgericht NRW v. 06.09.2011: Zur Aberkennung einer ausländischen EU-Fahrerlaubnis bei fehlender Fahreignung nach Trunkenheitsfahrt und verweigerter MPU




Das Oberverwaltungsgericht NRW (Urteil vom 06.09.2011 - 16 A 1394/09) hat entschieden:

   Die Aberkennung des Rechts, von einer ausländischen EU-Fahrerlaubnis in Deutschland Gebrauch zu machen, findet ihre Rechtsgrundlage in § 3 Abs. 1 Satz 1 und 2 StVG und § 46 Abs. 1 und 5 Satz 2 FeV. Die Fahrerlaubnisbehörde darf nach § 11 Abs. 8 FeV auf die Nichteignung zum Führen von Kraftfahrzeugen schließen, wenn ein rechtmäßig gefordertes medizinisch-psychologisches Gutachten (MPU) nicht fristgerecht beigebracht wird. Eine MPU-Anordnung ist materiell berechtigt bei einer früheren Trunkenheitsfahrt mit 1,70 Promille, die zur Entziehung der Fahrerlaubnis führte und deren Verurteilung noch nicht im Verkehrszentralregister getilgt war.

(Orientierungssatz, nicht amtlich)

Siehe auch
EU-Fahrerlaubnis und das Erfordernis einer deutschen positiven MPU zur Vermeidung einer Nutzungsuntersagung
und
Die Nutzungsuntersagung bzw. Nichtanerkennung einer ausländischen EU-Fahrerlaubnis im Inland
und
Folgen der Nichtbeibringung des MPU-Gutachtens - Mitwirkungsverweigerung an Untersuchungen
und
EU-Fahrerlaubnis - Verwaltungsgerichtliche Hauptsache-Urteile und -Beschlüsse in Verfahren über die Nutzungsuntersagun
und
Alkohol und Fahrerlaubnisentzug und -erteilung im Verwaltungsverfahren
und
Ausländische Fahrerlaubnis - Auslandsführerschein


Tenor:

Die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Verwaltungsgerichts Düsseldorf vom 3. Juni 2009 wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des beizutreibenden Betrags abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in entsprechender Höhe leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Gründe:


Der Senat kann über die Berufung ohne Durchführung einer mündlichen Verhandlung entscheiden, weil sich die Beteiligten hiermit einverstanden erklärt haben (§§ 125 Abs. 1 Satz 1, 101 Abs. 2 VwGO).

Die zulässige Berufung des Klägers hat in der Sache keinen Erfolg. Das Verwaltungsgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen.

Die Klage ist nicht begründet. Der Kläger kann weder die Aufhebung der angefochtenen Fahrerlaubnisbeschränkung verlangen noch hat er einen Anspruch auf Verpflichtung des Beklagten, seine polnische Fahrerlaubnis in eine deutsche Fahrerlaubnis "umzutauschen", oder auf die hilfsweise begehrte Neubescheidung seines entsprechenden Antrags vom 2. November 2006. Der Bescheid des Beklagten vom 23. April 2007 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids der Bezirksregierung E. vom 21. November 2007 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (vgl. § 113 Abs. 1 Satz 1, Abs. 5 VwGO).

1. Die Aberkennung des Rechts des Klägers, von der am 10. November 2004 erworbenen polnischen Fahrerlaubnis auch auf dem Gebiet der Bundesrepublik Deutschland Gebrauch zu machen, findet ihre Rechtsgrundlage in § 3 Abs. 1 Satz 1 und 2 StVG und § 46 Abs. 1 und 5 Satz 2 FeV. Danach hat die Fahrerlaubnisbehörde die Fahrerlaubnis zu entziehen, wenn sich deren Inhaber als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen erweist. Wenn es sich wie vorliegend um eine ausländische Fahrerlaubnis handelt, hat die Entziehung die Wirkung einer Aberkennung des Rechts, von der Fahrerlaubnis im Inland Gebrauch zu machen. Mit der Entziehung erlischt die Fahrerlaubnis; bei einer ausländischen Fahrerlaubnis erlischt das Recht zum Führen von Kraftfahrzeugen im Inland (§ 46 Abs. 6 FeV).

a) Die innerstaatlichen Voraussetzungen für die angegriffene Fahrerlaubnisbeschränkung waren erfüllt. Der Beklagte durfte nach § 11 Abs. 8 FeV auf die Nichteignung des Klägers zum Führen von Kraftfahrzeugen schließen, weil dieser das in rechtmäßiger Weise geforderte medizinisch-psychologische Gutachten nicht fristgerecht beigebracht, sondern sich vielmehr durch Anwaltsschreiben vom 17. Januar 2007 der verlangten Begutachtung endgültig verweigert hatte.

Durchgreifende Bedenken gegen die Einhaltung der formalen Erfordernisse einer Begutachtungsanordnung sind nicht ersichtlich. Das Schreiben vom 15. November 2006 entsprach den inhaltlichen Anforderungen des § 11 Abs. 6 Satz 1 und 2 FeV. Insbesondere ergaben sich aus ihm die für den Beklagten maßgeblichen Gründe, an der Fahreignung des Klägers zu zweifeln, sowie die im Hinblick darauf klärungsbedürftigen Fragen. Darüber hinaus ist der Kläger nach § 11 Abs. 8 Satz 2 FeV auf die Folgen der Nichtvorlage des Gutachtens hingewiesen worden.

Materiell war der Beklagte berechtigt, die Vorlage eines medizinisch-psychologischen Gutachtens zu verlangen, weil der Kläger im Jahr 1999 ein Fahrzeug im Straßenverkehr mit einer Blutalkoholkonzentration von 1,70 Promille geführt hatte und ihm in der Folge die Fahrerlaubnis entzogen worden war (§ 13 Nr. 2 Buchst. c und d FeV in der seinerzeit geltenden Fassung der Verordnung vom 18. August 1998). Die rechtskräftig geahndete Trunkenheitsfahrt war entgegen der Auffassung des Klägers nach wie vor geeignet, dessen Kraftfahreignung in Zweifel zu ziehen. Seine Verurteilung durch den Strafbefehl vom 8. April 1999 war im dafür maßgeblichen Zeitpunkt der Gutachtenaufforderung noch nicht im Verkehrszentralregister getilgt. Unerheblich ist, dass der Kläger zwischenzeitlich und insbesondere nach Erwerb der polnischen Fahrerlaubnis soweit ersichtlich nicht mehr einschlägig in Erscheinung getreten war. Wenn ein Verkehrsverstoß zu einer registerpflichtigen Ahndung geführt hat, bestimmt sich dessen Fahreignungsrelevanz in aller Regel ausschließlich nach den für dieses Register geltenden Tilgungs- und Verwertungsbestimmungen. Ist der anlassgebende Sachverhalt danach wie hier noch verwertbar, ist für eine zusätzliche einzelfallbezogene Prüfung, ob die gegebenen Verdachtsmomente noch Anlass für eine weitere Aufklärung bieten, grundsätzlich kein Raum mehr. Anderenfalls würden die vom Gesetzgeber selbst festgelegten Fristen, innerhalb derer den alkohol- oder drogenbedingten Verkehrszuwiderhandlungen typischerweise eigenen Wiederholungsgefahren durch Anforderung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens begegnet werden muss, unterlaufen.

Unabhängig vom Vorstehenden wäre die Anforderung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens aber auch unter Zugrundelegung einer Einzelfallbetrachtung verhältnismäßig gewesen. Dass der Kläger in der Vergangenheit eine Blutalkoholkonzentration von 1,70 Promille erreicht hat, lässt bereits für sich genommen auf deutlich normabweichende Trinkgewohnheiten und eine ungewöhnliche Giftfestigkeit schließen, weil Werte von 1,60 Promille und mehr nach dem aktuellen Stand der fachwissenschaftlichen Forschung von der durchschnittlich alkoholgewohnten Bevölkerung nicht erreicht werden. Erschwerend kam hinzu, dass der Kläger trotz der hohen Blutalkoholkonzentration noch in der Lage war, ein Kraftfahrzeug zu bedienen. Dies deutet auf ein beachtliches Maß an Alkoholtoleranz hin, wie es nur von Personen erreicht wird, die dieses Rauschmittel über Jahre hinweg in großer Menge zu sich genommen haben.

Vgl. Schubert u. a., Begutachtungs-Leitlinien zur Kraftfahrereignung, Kommentar, 2. Aufl. 2005, S. 132, 136.

Wer aber einmal eine solch ausgeprägte Alkoholgewöhnung erworben hat, ist nach wissenschaftlicher Einschätzung auch nach längeren Phasen, in denen möglicherweise kein oder weniger Alkohol getrunken wurde, in erheblicher Weise rückfallgefährdet. Ursache hierfür ist, dass die Alkoholtoleranz selbst bei größeren Trinkpausen oder deutlich reduziertem Konsum bestehen bleibt bzw. sehr rasch wieder auflebt. Den Betroffenen, die nicht mehr auf die natürliche Alarmreaktion des Körpers bei übermäßigem Alkoholkonsum bauen können, fehlt damit ein wesentliches Element der Verhaltenskontrolle.

Vgl. Schubert u. a., Begutachtungs-Leitlinien zur Kraftfahrereignung, Kommentar, 2. Aufl. 2005, S. 146, sowie die Nachweise im Beschluss des Senats vom 17. Juni 2008 16 E 515/08 , juris, Rdnr. 3.

Selbst wenn der Kläger daher im November 2006 bereits seit längerer Zeit keinen problematischen Alkoholkonsum mehr aufgewiesen haben sollte, hätte dies die Zweifel an seiner Kraftfahreignung nicht beseitigen können. Hierzu bedurfte es zusätzlich des Nachweises eines stabilen Einstellungswandels, der eine dauerhafte Konsumkontrolle gewährleistet. Ob ein solcher Einstellungswandel stattgefunden hat, lässt sich grundsätzlich nur mit Hilfe eines medizinisch-psychologischen Gutachtens feststellen. Einer dahingehenden Untersuchung hatte sich der Kläger bis dato aber wiederholt verweigert.

b) Der Beklagte war an einer Aberkennung des Rechts des Klägers, von der polnischen Fahrerlaubnis im Inland Gebrauch zu machen, im Weiteren auch nicht durch zwingende gemeinschaftsrechtlichen Vorgaben gehindert.

Maßnahmen des sog. Aufnahmemitgliedstaats, die an ein Verhalten anknüpfen, das zeitlich vor der Erteilung der ausländischen EU-Fahrerlaubnis lag, sind gemeinschaftsrechtlich nur sehr eingeschränkt zulässig. Der vom Europäischen Gerichtshof in Auslegung von Art. 1 Abs. 2, 7 Abs. 1 sowie 8 Abs. 2 und 4 der Richtlinie 91/439/EWG entwickelte Anerkennungsgrundsatz sieht im Ausgangspunkt die gegenseitige Anerkennung der von den Mitgliedstaaten ausgestellten Führerscheine (Fahrerlaubnisse) ohne jede Formalität vor. Es ist grundsätzlich Aufgabe des Ausstellermitgliedstaats zu prüfen, ob die im Gemeinschaftsrecht aufgestellten Mindestvoraussetzungen, namentlich diejenigen hinsichtlich des Wohnsitzes und der Fahreignung, erfüllt sind. Ein Zugriffsrecht des Aufnahmemitgliedstaats besteht jedoch ausnahmsweise dann, wenn auf der Grundlage von Angaben im Führerschein oder anderen vom Ausstellermitgliedstaat herrührenden unbestreitbaren Informationen feststeht, dass zum Zeitpunkt der Ausstellung dieses Führerscheins dessen Inhaber, auf den im Hoheitsgebiet des ersten Mitgliedstaats eine Maßnahme des Entzugs einer früheren Fahrerlaubnis angewendet worden ist, seinen ordentlichen Wohnsitz nicht im Hoheitsgebiet des Ausstellermitgliedstaats hatte.

So verhält es sich hier. In Folge der Ermittlungen des Senats bei der Gemeinde T. N. liegen solche unbestreitbaren Informationen im Sinne der vorstehend skizzierten Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs vor, die beweisen, dass der Kläger im Zeitpunkt des Erwerbs der polnischen Fahrerlaubnis am 10. November 2004 seinen ordentlichen Wohnsitz entgegen der im Führerschein vorgenommenen Eintragung nicht im Gebiet der Republik Polen hatte.

Als ordentlicher Wohnsitz gilt nach Art. 9 Satz 1 der Richtlinie 91/439/EWG der Ort, an dem ein Führerscheininhaber wegen persönlicher oder beruflicher Bindungen gewöhnlich, d. h. an mindestens 185 Tagen im Kalenderjahr, wohnt. Diese Anforderungen waren im Zeitpunkt der Fahrerlaubniserteilung bezogen auf die Gemeinde T. N. unbestreitbar nicht erfüllt.

Ausweislich der Mitteilung der polnischen Einwohnermeldebehörde war der Kläger dort vom 8. September 2004 bis zum 20. März 2005 in drei Zeitabschnitten an insgesamt 157 Tagen zum zeitweiligen Aufenthalt gemeldet. Dass er gleichwohl in nennenswertem Umfang über den gemeldeten Zeitraum hinaus in Polen gelebt hat, kann mit einer vernünftige Zweifel ausschließenden Gewissheit verneint werden. Der Kläger ist der in Polen bestehenden Meldepflicht mehrfach nachgekommen. Vor diesem Hintergrund wäre nicht nachvollziehbar, warum er sich trotz längeren tatsächlichen Aufenthalts dreimal für Zeitspannen von einem bzw. zwei Monaten bei der Gemeinde T. N. an- und nachfolgend wieder abgemeldet haben sollte. Zudem hat der Kläger den Angaben der polnischen Auskunft nicht widersprochen. Im Ergebnis muss daher davon ausgegangen werden, dass die melderechtliche Situation den tatsächlichen Aufenthaltsverhältnissen entsprach. Anderes ergibt sich schließlich nicht aus den vom Kläger hervorgehobenen familiären Beziehungen nach Polen. Denn das Bestehen persönlicher (und/oder beruflicher) Bindungen an den Ort der Aufenthaltnahme ist nur eine weitere Voraussetzung für die Begründung eines ordentlichen Wohnsitz im Sinne des Art. 9 Satz 1 der Richtlinie 91/439/EWG, ersetzt aber nicht die über die 185-Tage-Frist normierte Bedingung, dass der Betroffene dort auch seinen Lebensmittelpunkt haben muss.

Der Senat war auch berechtigt, die Meldebehörde der Gemeinde T. N. um Auskunft zu ersuchen, weil ernstliche Zweifel am Bestehen eines polnischen Wohnsitzes des Klägers gegeben waren. Diese resultierten daraus, dass der Kläger gegenüber den deutschen Meldebehörden nur einen Wohnsitz in Deutschland angegeben und zudem erklärt hatte, nur vom 24. Oktober 2004 bis zum 18. Januar 2005 in Polen gemeldet gewesen zu sein.

Vgl. zur Zulässigkeit auch gerichtlicher Ermittlungen über die Einhaltung des Wohnsitzerfordernisses EuGH, Beschluss vom 9. Juli 2009 C445/08 (Wierer) , Rdnr. 58 (= DAR 2009, 637); BVerwG, Urteile vom 25. Februar 2010 3 C 15.09 , juris, Rdnr. 19 ff. (= BVerwGE 136, 149), und 3 C 16.09 , juris, Rdnr. 20 ff. (= VRS 119 [2010], 58).

Die dargestellte Erkenntnislage trägt die angefochtene Fahrerlaubnisbeschränkung ungeachtet der Tatsache, dass der Beklagte bei deren Erlass noch keine Kenntnis von den Tatsachen hatte, die auch nach den Vorgaben des Europäischen Gerichtshofs die innerstaatliche Aberkennung der Fahrerlaubnis rechtfertigten. Denn es liegt in der Logik der dargestellten Auffassung des Europäischen Gerichtshofs und nachfolgend des Bundesverwaltungsgerichts, dahingehende Ermittlungen auch noch im Rahmen der verwaltungsgerichtlichen Überprüfung zuzulassen bzw. zu fordern, dass die dadurch gewonnenen Erkenntnisse auch auf die rechtliche Bewertung der jeweils streitgegenständlichen fahrerlaubnisbehördlichen Entscheidung durchschlagen. Maßgeblich für die verwaltungsgerichtliche Entscheidung ist die Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt des Erlasses der angefochtenen Verfügung, hier also des Widerspruchsbescheids vom 21. November 2007. Das bedeutet, dass (lediglich) die Voraussetzungen für die jeweilige fahrerlaubnisrechtliche Entscheidung an diesem Tag vorgelegen haben müssen. Das hindert nicht, der gerichtlichen Entscheidung Erkenntnisse zugrundezulegen, die erst im verwaltungsgerichtlichen Verfahren gewonnen worden sind, der den Bescheid erlassenden, noch von abweichenden rechtlichen Vorstellungen ausgehenden Behörde aber noch unbekannt waren, sofern nur die betreffenden Umstände schon bei Erlass des angefochtenen Bescheids bzw. gegebenenfalls schon bei der Erteilung der im Streit befindlichen Fahrerlaubnis vorgelegen haben.

Nichts anderes ergibt sich für die Prüfung der Rechtmäßigkeit der Begutachtungsaufforderung des Beklagten, die der angefochtenen Fahrerlaubnisbeschränkung vorangegangen ist und auf der wegen der Verweigerung der Begutachtung letztlich die Verneinung der Fahreignung beruht. Auch im Hinblick auf die Begutachtungsanordnung führt nämlich die (erst) jetzt erfolgte Klärung der für die europarechtliche Bewertung maßgeblichen Tatsachenfragen zu der Erkenntnis, dass sie auch bei Anlegung der vom Europäischen Gerichtshof entwickelten engen Maßstäbe der Sach- und Rechtslage entsprochen hat. Denn da sich die polnische Fahrerlaubnis des Klägers aufgrund der vom Senat ermittelten Umstände der Erteilung als nicht aberkennungsfest erwiesen hat, konnte sie auch von Anfang an nicht als eine auch die Behörden der Bundesrepublik Deutschland bindende positive Feststellung der (wiederhergestellten) Fahreignung des Klägers betrachtet werden, die eine eigene zusätzliche Prüfung der Fahreignung ausschloss. Soweit das Bundesverwaltungsgericht in neueren Verfahren von der Rechtswidrigkeit von Begutachtungsanforderungen ausgegangen ist, die an Inhaber einer ausländischen Fahrerlaubnis gerichtet worden waren, ohne dass Verhaltensweisen oder Umstände nach der Fahrerlaubniserteilung im Ausland die vormaligen Fahreignungszweifel aktualisiert hätten,

betraf das ausschließlich Fälle, in denen der europarechtlichen Zulässigkeit der Nichtanerkennung der ausländischen Fahrerlaubnis nicht abschließend nachgegangen worden ist bzw. nachgegangen werden musste. Schließlich kann auch nicht deshalb an der Rechtmäßigkeit der Begutachtungsaufforderung und darauf aufbauend der negativen Eignungsbeurteilung gezweifelt werden, weil Begutachtungsaufforderungen nicht anfechtbar sind und der Aufgeforderte auf der Grundlage einer eigenen Einschätzung entscheiden (können) muss, ob er sich der Begutachtung stellt oder ob er es wegen der von ihm angenommenen oder jedenfalls für möglich gehaltenen Rechtswidrigkeit der Aufforderung riskieren kann, diese unbeachtet zu lassen. Denn auch wenn sich in Fällen der vorliegenden Art erst nachträglich die Frage der Rechtmäßigkeit oder Rechtswidrigkeit der Begutachtungsanordnung beantworten lässt, kennt der Betroffene selbst anders als die Fahrerlaubnisbehörde von vornherein die für die europarechtliche Bewertung maßgebenden Tatsachen. Ist ihm aber von vornherein klar, dass er sich entgegen dem europäischen Fahrerlaubnisrecht nur für kurze Zeit im Ausstellerstaat aufgehalten hat bzw. dort nur einen Scheinwohnsitz unterhalten hat, weil es ihm allein auf die Umgehung der inländischen materiell-rechtlichen Standards der Eignungsbeurteilung ankam, ist er nicht schutzwürdig. Die tatsächliche Unsicherheit, in der er sich nach dem Erhalt der Begutachtungsanordnung befunden hat, konnte sich dann allenfalls darauf beziehen, ob die ausländischen Stellen, mit denen er im Zusammenhang mit dem Fahrerlaubniserwerb zu tun hatte, zu sachdienlichen Auskünften an deutsche Stellen bereit bzw. imstande sein werden, ob also mit anderen Worten die stattgefundene Teilnahme am sog. Führerscheintourismus unerkannt bleibt. Diese Unsicherheit mutet ihm die Rechtsordnung zu.

2. War der Beklagte nach alledem befugt, dem Kläger das Recht abzuerkennen, von seiner polnischen Fahrerlaubnis im Bundesgebiet Gebrach zu machen, liegen die Voraussetzungen für einen "Umtausch" dieser Fahrerlaubnis in eine deutsche Fahrerlaubnis nach § 30 FeV nicht vor.

Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 154 Abs. 2 VwGO, die Entscheidung über ihre vorläufige Vollstreckbarkeit aus § 167 Abs. 2 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 10 und 711 ZPO.

Die Revision ist nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO nicht vorliegen.

Quelle: Rechtsprechungsdatenbank NRWE, nrwe.justiz.nrw.de/ovgs/ovg_nrw/j2011/16_A_1394_09urteil20110906.html - DE:OVGNRW:2011:0906.16A1394.09.00

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