|
Die Aberkennung des Rechts, von einer ausländischen EU-Fahrerlaubnis in Deutschland Gebrauch zu machen, findet ihre Rechtsgrundlage in § 3 Abs. 1 Satz 1 und 2 StVG und § 46 Abs. 1 und 5 Satz 2 FeV. Die Fahrerlaubnisbehörde darf nach § 11 Abs. 8 FeV auf die Nichteignung zum Führen von Kraftfahrzeugen schließen, wenn ein rechtmäßig gefordertes medizinisch-psychologisches Gutachten (MPU) nicht fristgerecht beigebracht wird. Eine MPU-Anordnung ist materiell berechtigt bei einer früheren Trunkenheitsfahrt mit 1,70 Promille, die zur Entziehung der Fahrerlaubnis führte und deren Verurteilung noch nicht im Verkehrszentralregister getilgt war. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |