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Die Bedeutung der einfachen, durch keinerlei Fehlverhalten des Fahrers gesteigerten Betriebsgefahr eines Pkw für die Schadensentstehung ist als so gering zu erachten, dass sie im Rahmen der Abwägung vollständig hinter dem von Seiten des Schädigers zu verantwortenden Schadensverursachungsanteil zurücktreten muss, insbesondere wenn der Schadenshergang maßgeblich durch Umstände geprägt ist, die den Eintritt eines Schadens besonders nahe legten und dem Schädiger bekannt sein mussten (hier: sich unter dem Pkw anhiebender Poller bei noch grünem Lichtsignal). Zu dem Schaden gehören auch die Rechtsverfolgungskosten, die dadurch entstanden sind, dass der vom Kläger beauftragte Rechtsanwalt mit seiner Kaskoversicherung korrespondiert, den Schaden gemeldet und darum gebeten hat, die Regulierung des Versicherungsfalles im Hinblick auf die Inanspruchnahme des Schädigers zunächst zurückzustellen. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |