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Ein am vorausfahrenden Fahrzeug gesetzter Blinker führt in jedem Fall zumindest zu einer unklaren Verkehrssituation, die dem nachfolgenden Verkehr gebietet, bis zur Klärung der Situation Abstand von Überholmanövern zu nehmen. Fährt der Kläger zudem mit zu geringem Abstand und reduziert seine Geschwindigkeit angesichts einer unübersichtlichen Verkehrslage nicht, so führt dies zu einer Mithaftung von zumindest 25 % am Unfallgeschehen. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |