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Bei fiktiver Abrechnung von Reparaturkosten hat der Geschädigte lediglich Anspruch auf Ersatz der Kosten, die zur Reparatur seines Fahrzeugs erforderlich sind. Eine Verweisung auf eine mühelos zugängliche, günstigere und gleichwertige Reparaturmöglichkeit ist aus Gründen des Bereicherungsverbots zulässig, wenn der Schaden fiktiv abgerechnet wird. Ein Abzug von Beilackierungskosten für eine nicht unfallbeschädigte Tür ist bei fiktiver Abrechnung gerechtfertigt, da die Erforderlichkeit erst nach Durchführung der Reparaturarbeiten erkannt werden kann und eine Vermischung fiktiver und tatsächlicher Abrechnung nicht zulässig ist. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |