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Die Fahrerlaubnisbehörde hat die Fahrerlaubnis zu entziehen, wenn sich der Inhaber als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen erwiesen hat, was namentlich bei Missbrauch und Abhängigkeit von Alkohol der Fall ist (Nr. 8 der Anlage 4 zu §§ 11, 13 und 14 FeV). Allein der Umstand, dass ein Fahrerlaubnisinhaber in der Lage ist, eine Blutalkoholkonzentration (BAK) von über 2 Promille zu erreichen, kann die Annahme von Alkoholmissbrauch begründen und ist ein Indiz für eine ausgeprägte Alkoholproblematik bis hin zur Alkoholabhängigkeit. Wer vom Alkohol abhängig ist, gilt als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen aller Klassen, auch wenn er im Straßenverkehr noch nicht alkoholisiert in Erscheinung getreten ist. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |