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Die Einnahme von Amphetamin schließt die Kraftfahreignung unabhängig davon aus, ob unter der Wirkung dieser sog. harten Droge ein Kraftfahrzeug geführt worden ist oder nicht; schon der einmalige Konsum harter Drogen ist ausreichend, die Kraftfahreignung zu verneinen. Die Nichteignung ergibt sich zudem, wenn der Betroffene unter dem Einfluss von Cannabis ein Kraftfahrzeug führt und dadurch beweist, dass er zwischen Konsum und Fahren nicht trennen kann, insbesondere bei gelegentlichem oder regelmäßigem Konsum mit hohen THC-Werten. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |