Das Verkehrslexikon

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Verwaltungsgericht Gelsenkirchen v. 04.08.2011: Zur Entziehung der Fahrerlaubnis bei Amphetamin- und Cannabiskonsum




Das Verwaltungsgericht Gelsenkirchen (Beschluss vom 04.08.2011 - 7 L 775/11) hat entschieden:

   Die Einnahme von Amphetamin schließt die Kraftfahreignung unabhängig davon aus, ob unter der Wirkung dieser sog. harten Droge ein Kraftfahrzeug geführt worden ist oder nicht; schon der einmalige Konsum harter Drogen ist ausreichend, die Kraftfahreignung zu verneinen. Die Nichteignung ergibt sich zudem, wenn der Betroffene unter dem Einfluss von Cannabis ein Kraftfahrzeug führt und dadurch beweist, dass er zwischen Konsum und Fahren nicht trennen kann, insbesondere bei gelegentlichem oder regelmäßigem Konsum mit hohen THC-Werten.

(Orientierungssatz, nicht amtlich)

Siehe auch
Zum Entzug der Fahrerlaubnis bei nur einmaligem Konsum harter Drogen (außer Cannabis)
und
Amphetamine - Speed - Crystal - Meth - im Fahrerlaubnisrecht
und
Der regelmäßige Konsum von Cannabis
und
Der gelegentliche Konsum von Cannabis
und
Stichwörter zum Thema Drogen
und
Cannabis im Fahrerlaubnisrecht - Führerscheinentzug


Tenor:

Der Antrag wird auf Kosten des Antragstellers abgelehnt.

2. Der Streitwert wird auf 2.500 EUR festgesetzt.

Gründe:


Der sinngemäß gestellte Antrag,

die aufschiebende Wirkung der Klage des Antragstellers 7 K 2993/11 gegen die Ordnungsverfügung der Antragsgegnerin vom 16. Juni 2011 wiederherzustellen,

ist gemäß § 80 Abs. 5 der Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO - zulässig, aber unbegründet. Die im Rahmen des vorläufigen Rechtsschutzverfahrens vorzunehmende Interessenabwägung fällt zu Lasten des Antragstellers aus, weil die Ordnungsverfügung, mit der dem Antragsteller die Fahrerlaubnis entzogen worden ist, bei summarischer Prüfung mit großer Wahrscheinlichkeit rechtmäßig ist. Zur Begründung verweist die Kammer zur Vermeidung von Wiederholungen auf die Ausführungen in der angegriffenen Verfügung der Antragsgegnerin, denen sie im Grundsatz folgt (vgl. § 117 Abs. 5 VwGO).

Mit Rücksicht auf das Vorbringen in der Klage- und Antragsschrift ist ergänzend darauf hinzuweisen, dass die Einnahme von Amphetamin die Kraftfahreignung unabhängig davon ausschließt, ob unter der Wirkung dieser sog. harten Droge ein Kraftfahrzeug geführt worden ist oder nicht (Nr. 9.1 der Anlage 4 zu §§ 11, 13 und 14 FeV; vgl. auch: Nr. 3.12.1 der Begutachtungs-Leitlinien zur Kraftfahreignung des gemeinsamen Beirats für Verkehrsmedizin beim Bundesministerium für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen und beim Bundesministerium für Gesundheit, Berichte der Bundesanstalt für Straßenwesen, Bergisch-Gladbach, Februar 2000). Schon der einmalige Konsum harter Drogen ist ausreichend, die Kraftfahreignung zu verneinen,

Insoweit ist unbeachtlich, dass das Verfahren wegen des Verdachts des Erwerbs/ Besitzes von Betäubungsmitteln gemäß § 170 Abs. 2 der Strafprozessordnung - StPO - eingestellt worden ist.

Zur Überzeugung der Kammer steht fest, dass der Antragsteller Amphetamin konsumiert hat. Dies ergibt sich aus dem rechtsmedizinischen Gutachten des Univ.-Prof. Dr. med. T. C. (Institut für Rechtsmedizin des Universitätsklinikums F. ) vom 2. Mai 2011, demzufolge beim Antragsteller am Tattag (9. April 2011) Amphetamin (ca. 210 ng/ml) nachgewiesen worden ist; aus diesem ergibt sich weiterhin, dass der Antragsteller zusätzlich Cannabis konsumiert hatte. Soweit der Antragsteller unsubstantiiert behauptet, er habe noch nie in seinem Leben harte Drogen konsumiert, wertet die Kammer dies angesichts des eindeutigen Ergebnisses des Gutachtens als Schutzbehauptung.

Unabhängig davon ergibt sich die Nichteignung des Antragstellers zudem im Hinblick darauf, dass er beim Führen des Kraftfahrzeugs am 9. April 2011 unter dem Einfluss von Cannabis stand. Dadurch hat er bewiesen, dass er zwischen Konsum von Cannabis und Fahren nicht trennen kann.

Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 15. Dezember 2003 - 19 B 2493/03 -, 7. Februar 2006 - 16 B 1392/05 -, 9. Juli 2007 - 16 B 907/07 - und 1. August 2007 - 16 B 908/07.

Der im Blut des Antragstellers nach dem Ergebnis des vorgenannten Gutachtens festgestellte THC-Wert von 5,9 ng/ml übersteigt den zu § 24 a Abs. 2 des Straßenverkehrsgesetzes - StVG - durch die Grenzwertkommission festgesetzten Wert von 1 ng/g bzw. ml bei weitem und rechtfertigt daher die Annahme eines zeitnahen Konsums mit entsprechender Beeinträchtigung der Fahrtüchtigkeit. Das Erreichen dieses Grenzwertes ist nämlich für die Annahme relevanten Cannabiseinflusses erforderlich, aber auch ausreichend.

Dass der Antragsteller Cannabis jedenfalls gelegentlich konsumiert, ergibt sich zum einen aus dem weiteren rechtsmedizinischen Gutachten des Univ.-Prof. Dr. med. T. C. vom 16. Juni 2011. Danach wurde in einer am 10. Mai 2011 anlässlich einer weiteren Drogenfahrt genommenen Blutprobe des Antragstellers ein THC-Wert von 9,3 ng/ml festgestellt. Zum anderen hat der Antragsteller ausweislich einer Mitteilung des Polizeipräsidiums C1. an die Antragsgegnerin vom 13. Mai 2011 angegeben, er konsumiere seit 13 Jahren mindestens 1 Mal täglich Betäubungsmittel.

Entgegen dem Vorbringen des Antragstellers weist auch die ausweislich des Gutachtens vom 2. Mai 2011 gemessene THC-Konzentration von 5,9 ng/ml deutlich darauf hin, dass der letzte Cannabiskonsum nur wenige Stunden zuvor gewesen sein dürfte. Denn die Nachweisbarkeitsdauer von THC im Blutserum wird im Fachschrifttum nach einem Einzelkonsum mit vier bis sechs Stunden angegeben und nur in Fällen von wiederholtem oder regelmäßigem Konsum kann sich diese Zeitspanne erhöhen.

Vgl. Schubert/Schneider/Eisenmenger/Stephan, Begutachtungs-Leitlinien zur Kraftfahrereignung, 2. Aufl., S. 178; vgl. auch: Berghaus/Krüger, Cannabis im Straßenverkehr, 1. Aufl., Kap. 10.2.4., S. 157 ff.

Ein Ermessen steht dem Antragsgegner bei feststehender Ungeeignetheit nicht zu. Angesichts dessen bestehen auch keinerlei Bedenken gegen die Anordnung der sofortigen Vollziehung der Entziehungsverfügung. Die vom Antragsteller ausgehende Gefahr für die Allgemeinheit erscheint zu groß, als dass sie bis zur Entscheidung der Hauptsache hingenommen werden könnte. Vielmehr besteht ein das Suspensivinteresse des Antragstellers überwiegendes öffentliches Interesse daran, ihn durch eine sofort wirksame Maßnahme vorläufig von der Teilnahme am motorisierten Straßenverkehr auszuschließen. Etwaige persönliche und berufliche Nachteile hat er deshalb hinzunehmen. Es ist auch nicht ersichtlich, dass die Voraussetzungen für die Entziehung der Fahrerlaubnis inzwischen nicht mehr vorliegen. Es bleibt dem Antragsteller unbenommen, den insoweit erforderlichen Nachweis in einem späteren Wiedererteilungsverfahren durch eine medizinisch-psychologische Untersuchung zu führen, die zwingend vorgeschrieben ist (vgl. § 14 Abs. 2 FeV).

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 53 Abs. 2 Nr. 2 i. V. m. § 52 Abs. 1 des Gerichtskostengesetzes und entspricht der neuen Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen bei Streitigkeiten um eine Fahrerlaubnis in einem vorläufigen Rechtsschutzverfahren, vgl. Beschluss vom 4. Mai 2009 - 16 E 550/09 -.

Quelle: Rechtsprechungsdatenbank NRWE, nrwe.justiz.nrw.de/ovgs/vg_gelsenkirchen/j2011/7_L_775_11beschluss20110804.html - DE:VGGE:2011:0804.7L775.11.00

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