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Ein Urteil ist aufzuheben und die Sache zurückzuverweisen, wenn das Landgericht verfahrensfehlerhaft erhebliches Parteivorbringen und Beweisantritte übergangen hat. Bei der Ermittlung der schadensrechtlich erforderlichen Mietwagenkosten ist grundsätzlich der günstigere "Normaltarif" und nicht der höhere "Unfallersatztarif" ersatzfähig. Der Tatrichter kann den "Normaltarif" nach § 287 ZPO auf Grundlage des "Schwacke-Mietpreisspiegels", des Fraunhofer-Mietpreisspiegels oder des Mittelwerts beider Erhebungen schätzen. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |