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Die Feststellung des Fahrzeugführers ist im Sinne des § 31 a Abs. 1 Satz 1 StVZO unmöglich, wenn die Behörde nach den Umständen des Einzelfalls nicht in der Lage war, den Täter zu ermitteln, obwohl sie alle angemessenen und zumutbaren Maßnahmen getroffen hat. Halter im Sinne des § 31 a StVZO ist, wer ein Fahrzeug für eigene Rechnung in Gebrauch hat und die Verfügungsgewalt darüber besitzt, wobei den im Fahrzeugregister enthaltenen Eintragungen erhebliches Gewicht zukommt. Für die Anordnung einer Fahrtenbuchauflage ist die Haltereigenschaft im Zeitpunkt des Verkehrsverstoßes maßgeblich; eine Erstreckung der Auflage auf ein eventuelles Ersatzfahrzeug ist rechtlich nicht zu beanstanden. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |