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Die Anordnung einer MPU ist bei wiederholten Trunkenheitsfahrten (zweimal binnen vier Jahren mit über 2 Promille) rechtmäßig (§ 3 Abs. 2 i.V.m. §§ 11, 13 FeV). Wird das zu Recht angeordnete Gutachten nicht vorgelegt, darf die Behörde auf die Nichteignung schließen und das Führen auch erlaubnisfreier Fahrzeuge untersagen (§ 11 Abs. 8, § 3 Abs. 1 FeV). Das Ermessen der Behörde reduziert sich in diesem Fall auf Null. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |