Das Verkehrslexikon

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Verwaltungsgericht Gelsenkirchen v. 20.07.2011: Zur Untersagung des Führens erlaubnisfreier Fahrzeuge nach wiederholten Trunkenheitsfahrten und Nichtvorlage einer MPU




Das Verwaltungsgericht Gelsenkirchen (Beschluss vom 20.07.2011 - 7 L 553/11) hat entschieden:

   Die Anordnung einer MPU ist bei wiederholten Trunkenheitsfahrten (zweimal binnen vier Jahren mit über 2 Promille) rechtmäßig (§ 3 Abs. 2 i.V.m. §§ 11, 13 FeV). Wird das zu Recht angeordnete Gutachten nicht vorgelegt, darf die Behörde auf die Nichteignung schließen und das Führen auch erlaubnisfreier Fahrzeuge untersagen (§ 11 Abs. 8, § 3 Abs. 1 FeV). Das Ermessen der Behörde reduziert sich in diesem Fall auf Null.

(Orientierungssatz, nicht amtlich)

Siehe auch
Folgen der Nichtbeibringung des MPU-Gutachtens - Mitwirkungsverweigerung an Untersuchungen
und
MPU-Anordnung bei Zweifeln an der Fahreignung zum Führen von fahrerlaubnisfreien Fahrzeugen
und
MPU und Alkoholproblematik
und
Alkoholabhängigkeit und MPU-Anordnung
und
Die MPU-Anordnung als Ermessensentscheidung
und
MPU-Anordnung wegen vorangegangener Straftaten


Tenor:

Der Antrag wird auf Kosten des Antragstellers abgelehnt.

Der Streitwert wird auf 1.000 EUR festgesetzt.

Gründe:


Der sinngemäß gestellte Antrag,

die aufschiebende Wirkung der Klage 7 K 2166/11 des Antragstellers gegen die Ordnungsverfügung des Antragsgegners vom 27. April 2011 wiederherzustellen,

ist gemäß § 80 Abs. 5 der Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO - zulässig, aber unbegründet.

Die im Rahmen des vorläufigen Rechtsschutzverfahrens vorzunehmende Interessenabwägung fällt zu Lasten des Antragstellers aus, weil die Ordnungsverfügung, mit der das Führen auch erlaubnisfreier Fahrzeuge untersagt worden ist, weil er der Aufforderung des Antragsgegners, ein medizinisch-psychologisches Gutachten (MPU) beizubringen, nicht gefolgt ist, bei summarischer Prüfung im Ergebnis rechtmäßig ist.

Entscheidend ist dafür zunächst, dass die Anordnung der Vorlage einer MPU zu Recht erfolgt ist. Da der Antragsteller im August 2006 und im August 2010 - also binnen 4 Jahren zweimal - mit jeweils über 2 Promille als Führer eines Motorrollers bzw. eines Mofas aufgefallen und verurteilt worden ist, konnte der Antragsgegner ermessensfehlerfrei gemäß § 3 Abs. 2 i.V.m. §§ 11 und 13 der Fahrerlaubnis-Verordnung (FeV) die Begutachtung anordnen. Denn die schon wiederholten Trunkenheitsfahrten machen deutlich, dass auch für die Zukunft eine naheliegende und konkrete Gefahr für die Verkehrssicherheit durch weitere Trunkenheitsfahrten des Antragstellers zu befürchten war.

Deshalb bedarf es vorliegend keiner Auseinandersetzung mit der in der Rechtsprechung kontrovers entschiedenen Frage, ob ein Radfahrer, der nicht im Besitz einer Fahrerlaubnis ist und mit einer BAK von mehr als 1,6 Promille auffällt, zu einer MPU aufgefordert werden darf oder nicht

Weiter entscheidend ist, dass der Antragsteller das zu Recht angeordnete Gutachten nicht vorgelegt hat. Deshalb war der Antragsgegner gemäß § 11 Abs. 8 FeV berechtigt, auf die Nichteignung des Antragstellers zu schließen und gemäß § 3 Abs. 1 FeV das Führen von erlaubnisfreien Fahrzeugen zu untersagen. § 3 FeV stellt es zwar - wie der Antragsteller zu Recht vorträgt - grundsätzlich ins Ermessen der Behörde, aus den dort genannten Maßnahmen (Verbot, Beschränkung, Auflage) und den erfassten Fortbewegungsarten (z.B. Kraftfahrzeug, erlaubnisfreies (Kraft-) Fahrzeug, Tiere) die verhältnismäßige Kombination auszuwählen und zu begründen.

Vorliegend ist das Fehlen von entsprechenden Ermessenserwägungen in der angefochtenen Verfügung aber unschädlich, da wegen der Nichtvorlage einer MPU das Ermessen mangels Kenntnis irgendwelcher Differenzierungsmöglichkeiten nur auf eine vollständige Untersagung ausgeübt werden konnte, also sich "auf Null" reduziert hatte.

So auch: Hessischer VGH, a.a.O. Rdnr. 18., VG Gelsenkirchen, Beschluss vom 14. März 2011 - 7 L 223/11 -, nrwe.de

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 53 Abs. 2 Nr. 2 i. V. m. § 52 Abs. 1 des Gerichtskostengesetzes und entspricht der aktuellen Rechtsprechung der Kammer und des OVG NRW bei Streitigkeiten um eine Untersagung des Führens erlaubnisfreier Fahrzeuge.

Quelle: Rechtsprechungsdatenbank NRWE, nrwe.justiz.nrw.de/ovgs/vg_gelsenkirchen/j2011/7_L_553_11beschluss20110720.html - DE:VGGE:2011:0720.7L553.11.00

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