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Sind Mietwagenkosten als Herstellungsaufwand zu ersetzen, ist es grundsätzlich zulässig, zur Bestimmung des am Markt üblichen Normaltarifs in Ausübung tatrichterli-chen Ermessens gemäß § 287 ZPO auf den "Schwacke-Automietpreis-Spiegels" im Postleitzahlengebiet des Geschädigten zurückzugreifen. Um die Besonderheiten der Kosten und Risiken des Unfallersatzgeschäfts im Vergleich zur "normalen" Autovermietung angemessen zu berücksichtigen, ist ein pauschaler Aufschlag auf den Normaltarif (ohne Voll- und Teilkaskoversicherung) in Höhe von 20 % angemessen. (Leitsätze des Gerichts) |