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Ein auf Seiten der Klägerin zu berücksichtigendes, unfallursächliches Verschulden der Zeugin M hat sich nicht feststellen lassen. Soweit die Zeugin M auf das Fahrzeug des Zeugen Y aufgefahren ist, war dies nicht ursächlich für den streitgegenständlichen Schaden am Heck des Fahrzeugs der Klägerin, da der dem Beklagten zu 1. zur Verfügung stehende Bremsweg durch das vorherige Auffahren nicht in erheblicher Weise verkürzt wurde. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |